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8. April 2025
Bunte Wände: Vermieter bleibt teilweise auf Kosten sitzen
Bunte Wände: Vermieter bleibt teilweise auf Kosten sitzen

Bunte Wände: Vermieter bleibt teilweise auf Kosten sitzen

Ein Mieter zieht aus und hinterlässt die Wohnung mit bunten Wänden. Das freut nicht jeden Vermieter. So auch in einem Fall, den das Amtsgericht Hanau zu bearbeiten hatte. Doch für die bunten Farben musste der Mieter dank unwirksamer Klauseln nicht haften.

Das Amtsgericht Hanau (AG) hat entschieden, dass der Vermieter Streich- und Tapezierarbeiten in der Wohnung nicht ersetzt verlangen kann, wenn er selbst zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Das Urteil, auf das das Gericht kürzlich hinwies, lautet: Hat der Vermieter Ersatzansprüche wegen des Zustands der Mietsache bei Rückgabe, muss er sich bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel die Kosten anrechnen lassen, welche er mangels eigener Renovierungsarbeiten erspart hat.

Der Mietvertrag, der 13 Jahre lang bestand, enthielt eine Klausel hinsichtlich der durch den Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen. Nach Wohnungsrückgabe führte der Vermieter Tapezier- und Streicharbeiten durch. Die Kosten verlangte er von dem Mieter ersetzt. Denn dieser habe sie mit bunten Farben zurückgegeben. Zudem habe es viele nicht verschlossene Dübellöcher gegeben.

Das AG Hanau hat die Klage abgewiesen. Darauf, ob der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Streich- und Tapezierarbeiten erstatten muss, komme es nicht an. Denn der Vermieter hätte während der gesamten Laufzeit des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen müssen. Die Klausel, nach welcher der Mieter hierzu verpflichtet wurde, war unwirksam, weil sie zu kurze Fristen setze, außerdem sollte der Mieter nach einer anderen Klausel die Wohnung auch bei Einzug streichen, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der laufenden Renovierungspflicht führe. Daher musste stattdessen, wie auch an sich vom Gesetz vorgesehen, der Vermieter renovieren. Hätte er das getan, wären ihm aber Kosten entstanden. Diese nicht aufgewendeten Kosten müsse er von seinen Schadenersatzansprüchen abziehen. (bh)

AG Hanau, Urteil vom 29.11.2023, Az: 32 C 265/23