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6. Juni 2025
BVK geht härter gegen Finfluencer vor

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BVK geht härter gegen Finfluencer vor

BVK geht härter gegen Finfluencer vor

Standards müssen erfüllt werden

Schwintowski schildert jedoch, dass die rechtliche Schlussfolgerung daraus sein müsste: Finfluencer sollten diese Beratung allerdings in dem Moment durchführen, in dem sie diese Produkte auch vermitteln und daran Geld verdienen, bspw. durch Affiliate-Links unter ihren Videos. Diese Verpflichtung sei auch historisch belegt durch u. a. das „Tchibo-Urteil“ des Bundesgerichtshofs, als die Tchibo Direct GmbH auf ihren Webseiten klassische Versicherungen und Finanzprodukte angeboten hatte. Damals regelte der BGH, dass Tchibo für derartige Angebote eine gesetzliche Genehmigung brauche und illegal als Versicherungsvermittler tätig gewesen sei.

Schwintowskis Fazit also: Es brauche keine neue Lösung für Finfluencer. Wenn sich jemand an jemand anders mit einem Link wendet, der zu einem Vertragsabschluss führt, dann habe diese Person im Vorfeld die zivilrechtliche Pflicht, den „Käufer“ angemessen zu beraten. Und dies dürfe er nur, wenn er ausgebildet ist. Finfluencer würden zwar Versicherungen und Anlagen vermitteln, nennen sich eben nur nicht so. Doch wer berät und vermittelt, habe sich „gefälligst an den Standard zu halten“, so Schwintowski. Wer dies nicht tut, also eine gewerberechtliche Zulassung fehlt, der würde dann rechtswidrig handeln und Bußgelder, Strafbarkeit und Nichtigkeit der vermittelten Verträge riskieren.

Tätigkeit schlechter Finfluencer muss unterbunden werden

Präsident Michael H. Heinz hält fest: „Zwar tragen kompetente und informierte Finfluencer gerade bei der jungen Generation durch ihre Formate zur wichtigen Finanzbildung bei. Doch die Anlageempfehlungen müssen objektiven und wahrheitsgemäßen Kriterien genügen. Diese Forderung ist vor dem Hintergrund des veränderten Medienverhaltens der jungen Generation äußerst wichtig. Deshalb führt uns das Ergebnis des Gutachtens zu der Forderung, dass die BaFin und die IHK’n durch geeignete Stichproben dafür sorgen sollten, dass Finfluencer, die Anlagevermittlung und -beratung ohne gewerberechtliche Zulassung betreiben, aus dem Markt genommen werden. Ihre Tätigkeit muss unterbunden werden. Der Gesetzgeber sollte außerdem die Erlaubnis für Finanzanlagen nach § 34f GewO auch auf Kryptowerte erstrecken. Denn eines sollte klar sein: Wir benötigen in einer funktionierenden Marktwirtschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle.“ (mki)

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