Weinhändler darf wieder öffnen
Was deckt so ein Grundbedarf jedoch alles ab? Haushaltswaren fallen nicht darunter. Wie sieht es denn dann mit Genussmitteln aus? Die Stadt Aachen legte den Grundbedarf so eng aus, dass Genussmittel nicht mehr verkauft werden durften. Lediglich Ladengeschäfte, die hauptsächlich Lebensmittel im engeren Sinne verkauften, durften weiterhin öffnen. Darunter verstand die Stadt dringend erforderliche Lebensmittel, die zur Deckung des täglichen Bedarfs dienten.
Dagegen wandte sich ein Weinhändler mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Aachen. Wenn Lebensmittel zum Grundbedarf zählten, argumentierte der Weinhändler, dürfe er sein Geschäft weiterhin offenhalten. Der Begriff Lebensmittel sei nämlich im umfassenden Sinne zu verstehen und schließe dementsprechend auch Genussmittel mit ein.
Das Gericht gab dem Mann recht und gestattete ihm sein Ladengeschäft wieder zu öffnen. In der Verordnung heißt es nämlich, dass das Ministerium der Überzeugung sei bei allen Lebensmittelläden könne die Eindämmung des Coronavirus durch die Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen erfolgen. Eine Einschränkung auf bestimmte Lebensmittelläden könne hieraus nicht abgeleitet werden.
VG Aachen, Beschluss vom 03.04.2020, Az.: 7 L 259/20
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