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8. April 2020
Corona-Eindämmung: Planlos in der Pandemie

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Corona-Eindämmung: Planlos in der Pandemie

Hundesalon muss (erstmal) doch nicht schließen

Doch wie sieht es im Bereich der Dienstleistungen aus? Eine Hundesalon-Betreiberin wurde von den Behörden aufgefordert ihren Betrieb einzustellen, um menschliche Kontakte zu reduzieren und eine Eindämmung des Coronavirus zu erreichen. Die Frau hatte ihre Betriebsabläufe jedoch insofern umgestellt, dass der Kontakt zwischen Kunden und Mitarbeitern auf ein Minimum begrenzt wurde. Die Hunde wurden an der Eingangstür übergeben und für die Abholung war ein Anbinden vor dem Salon angedacht. Die Behörden forderten dennoch die vollständige Schließung des Salons.

Dagegen wandte die Frau sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Minden und forderte, dass ihr Betrieb weiterhin geöffnet bleiben dürfe. Sie argumentierte, dass die von ihr angebotene Dienstleistung nicht im Widerspruch zu der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung stehe.

Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Behörde und wies den Eilantrag ab. Zwar falle die Frau mit ihrem Unternehmen nicht unter die Verordnung, jedoch sei die Behörde im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes befugt Einzelmaßnahmen zu treffen, um den Schutz vor Neuinfizierungen zu gewährleisten.

Als die Beschlussfassung jedoch an die Konfliktparteien versandt wurde, erhielt das Gericht Kenntnis davon, dass die Anordnung der Schließung überhaupt nicht beabsichtigt war. Die Behörde wollte lediglich mit ihrem Schreiben auf die nötige Einhaltung der Corona-Schutz-Verordnung hinweisen. Die Formulierung des Schreibens sei wohl missverständlich gewesen.

Im Zuge dessen änderte das Gericht sein Urteil ab und beschloss, dass der Geschäftsbetrieb des Hundesalons nicht generell untersagt sei. Eine Untersagung durch die Behörde sei zwar weiterhin möglich, aber momentan nicht angezeigt. Die Frisur des besten Freunds des Menschen ist somit auch in Zeiten der Pandemie gesichert. (tku)

VG Minden, Beschluss vom 02.04.2020, Az.: 7 L 272/20

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