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15. Juni 2020
Covid-19-Gesetz: Versicherungsnehmer dürfen Prämien verweigern

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Covid-19-Gesetz: Versicherungsnehmer dürfen Prämien verweigern

Das von der Politik in Rekordzeit verabschiedete Gesetzespaket zur Abmilderung der Pandemiefolgen enthält auch ein zeitlich beschränktes Leistungsverweigerungsrecht für Versicherungsnehmer, die nicht in der Lage sind, ihre Prämien weiter zu zahlen. Worum es sich bei diesem weithin unbekannten Recht handelt, erklärt die Rechtsanwältin Francesca Visnovic von der Kanzlei Wolter Hoppenberg.

Die Corona-Krise ist nicht nur eine gesundheitliche Krise, sondern vermehrt auch eine finanzielle. Die Wirtschaft spürt bereits deutlich die Folgen des angeordneten „Shutdowns“. Die Maßnahmen, die die Politik getroffen hat, um das Infektionsrisiko einzudämmen, führten zu Kurzarbeit oder gar einem gänzlich fehlenden Einkommen, weil etwa der eigene Betrieb geschlossen worden ist. Dies sorgt dafür, dass etliche Verbraucher wie Unternehmer vor der täglichen Herausforderung stehen, wie die fälligen Rechnungen gleichwohl bezahlt werden sollen.

Gesetzesvorhaben in Rekordzeit umgesetzt

Die Politik hat diese Herausforderung erkannt und hierzu in Rekordzeit ein Gesetzespaket zusammengeschnürt. Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 25.03.2020, das am 01.04.2020 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber umfassende Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vorgenommen, um die wirtschaftlichen Folgen, die aus der Corona-Krise resultieren, abzumildern. Hierfür hat er für verschiedene Bereiche wie etwa das Miet- und Darlehensrecht Sonderleistungs­störungsrechte geschaffen. Für Versicherungsnehmer und damit für den Versicherungsvertrieb ist mit der Schaffung des Art. 240 § 1 EGBGB und dem darin enthaltenen Moratorium Folgendes von besonderer Relevanz: Unter gewissen Voraussetzungen können Versicherungsnehmer nunmehr ihre Versicherungsprämien aussetzen, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, diese zu leisten.

Leistungsverweigerung gilt für Pflichtversicherungen

Hat ein Verbraucher oder ein Kleinstunternehmer, also ein Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mio. Euro, vor dem 08.03.2020 einen Versicherungsvertrag geschlossen und handelt es sich hierbei um eine gesetzlich vorgesehene Versicherung, also eine sog. Pflichtversicherung, so steht diesen Versicherungsnehmern ein zeitlich begrenztes Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn sie ihren Verpflichtungen aus diesem Dauerschuldverhältnis aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht mehr nachkommen können, ohne dass des Verbrauchers angemessener Lebensunterhalt oder der von Unterhaltsberechtigten in Gefahr wäre oder bei einem Kleinstunternehmen die Leistung nicht mehr erbracht werden könnte oder die wirtschaftliche Grundlage des Erwerbsbetriebs gefährdet wäre.

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Ein Artikel von
Francesca Visnovic