AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
24. August 2020
Denkmalschutz: Wann kann die Grundsteuer erlassen werden?

Denkmalschutz: Wann kann die Grundsteuer erlassen werden?

Für den Erlass der Grundsteuer muss die Unrentabilität eines Grundstücks auf seine Denkmaleigenschaft zurückzuführen sein. Ein Grundstück, das von vornherein ertragsschwach war, kann hingegen nicht von der Grundsteuer befreit werden. Das geht aus einem Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße hervor.

Der Kläger hatte ein Grundstück erworben, auf dem ein Luftschutzbunker aus dem Zweiten Weltkrieg steht. Der Bunker wurde 1942 errichtet, steht unter Denkmalschutz und wurde in das Verzeichnis der Kulturdenkmäler des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen. Der Kläger betreibt auf dem Grundstück eine Veranstaltungsstätte mit Café und Lounge.

Hohe Aufwendungen für Instandhaltung des Bunkers

Nachdem die Grundsteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016 für das Grundstück festgesetzt wurde, beantragte der Kläger den Erlass der Steuern. Er machte hohe Aufwendungen für die Instandhaltung des Bunkers geltend. Die Stadt lehnte seinen Antrag ab. Daraufhin klagte der Mann gegen die Stadt.

Grundsteuererlass grundsätzlich vorgesehen

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt wies seine Klage ab. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass. Grundsätzlich sei so ein Steuererlass vorgesehen, wenn die Erhaltung des Grundbesitzes, aufgrund seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege und die jährlichen Kosten nicht durch die erzielten Einnahmen erwirtschaftet werden können. Der Kläger könne sich jedoch nicht darauf berufen.

Kein Kausalzusammenhang zwischen Denkmal und Ertragsschwäche

Das Gericht begründet diese Entscheidung damit, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität des Grundstücks bestehen müsse. Dem Grundstückseigentümer müssen also Beschränkungen auferlegt worden sein, die das Grundstück unrentabel für ihn machen. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Das Grundstück sei von vornherein ertragsschwach gewesen. Auch wenn der Bunker nicht denkmalgeschützt wäre, könnte der Eigentümer die Veranstaltungsstätte nicht rentabel betreiben. (tku)

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 13.07.2020, Az.: 3 K 209/20.NW

Bild: © rihas – stock.adobe.com