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10. Juni 2026
Die aktuelle Haftungssituation beim KI-Einsatz in der Beratung

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Die aktuelle Haftungssituation beim KI-Einsatz in der Beratung

Die aktuelle Haftungssituation beim KI-Einsatz in der Beratung

KI-Einsatz in der Versicherungsvermittlung bietet Effizienzpotenzial, wirft aber haftungsrechtliche Fragen auf. Bleiben Vermittler für die Beratungsqualität allein verantwortlich? Wem sind Fehler zuzurechnen? Braucht es eine Abstimmung mit dem VSH-Versicherer? Zwei Rechtsanwälte klären auf.

Dr. Frank Baumann, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wolter Hoppenberg, und Dr. Hans-Georg Jenssen, Rechtsanwalt und ehemaliger geschäftsführender Vorstand beim BDVM, im Gespräch

Dr. Hans-Georg Jenssen: In vielen klassischen Beratungsberufen stellen sich vermehrt Fragen rund um den Einsatz von künstlicher Intelligenz. KI kann dabei sowohl in der eigentlichen Beratung als auch in der Schadenbearbeitung oder in anderen Prozessschritten eingesetzt werden. Damit stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang das künftig auch für die Versicherungsvermittlung relevant sein wird.

Dr. Frank Baumann: Das ist ein hochaktuelles Thema, das alle Berater betrifft – ebenso Kanzleien und Rechtsabteilungen. In der Praxis wird KI bereits getestet, auch im eigenen Büro. Damit sind viele Fragen verbunden, vor allem in der Versicherungsvermittlung: Kann KI den Berater im Gespräch überhaupt ersetzen? Und wofür soll KI konkret eingesetzt werden?

Aus haftungsrechtlicher Sicht hängt viel von der Qualität des jeweiligen Systems ab, die stark variiert. KI kann gut unterstützen, etwa beim Sammeln und Strukturieren von Daten. Schwieriger wird es, Schlussfolgerungen und Empfehlungen allein der KI zu überlassen. Denn die Bewertung im Verhältnis zum Kunden erfordert die Abwägung zahlreicher Faktoren. Diese Einordnung muss nach der bisherigen Erfahrung weiterhin der Berater leisten. KI bleibt damit ein Hilfsmittel – sie kann die persönliche Beratung sinnvoll ergänzen, aber nicht ersetzen.

HGJ Derzeit markiert KI vor allem einen fließenden Übergang: von klassischen Serienbriefen oder hinterlegten Musterschreiben hin zu stärker individualisierten Textbausteinen. Das betrifft vor allem alltägliche Arbeitsprozesse – noch nicht die eigentliche individuelle Beratung. Doch was passiert, wenn KI künftig auch in die persönliche Beratung eingreift? Stellt sich dann die Frage, ob sich der Berater Fehler der KI zurechnen lassen muss?

Verantwortung beim Versicherungsvermittler?

FB Letztlich bleibt die Verantwortung beim Versicherungsvermittler. Die Beratungspflichten ergeben sich aus dem Maklervertrag und den gesetzlichen Vorgaben. Wer Hilfsmittel einsetzt, schuldet dennoch ein rechtlich und fachlich einwandfreies Ergebnis – so, als hätte er alles selbst geprüft und erstellt.

Das gilt auch für den Einsatz von KI. Berücksichtigt ein Makler etwa über eine Vergleichsplattform ein geeigneter Versicherer nicht, ändert der KI-Einsatz nichts an der Haftung gegenüber dem Kunden. Fehler der eingesetzten Systeme sind dem Vermittler grundsätzlich zuzurechnen. Das heißt, der Makler muss sich im Verhältnis zum Kunden wohl auch Fehler beim KI-Einsatz zurechnen lassen.

Offen bleibt allerdings die Frage des Rückgriffs: Unter welchen Voraussetzungen kann der Vermittler den Anbieter oder Entwickler der KI in Anspruch nehmen, wenn die Lösung nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist oder fehlerhaft arbeitet?

HGJ Der Anbieter einer KI-Lösung kann grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Ob dies im Einzelfall Erfolg hat, ist jedoch offen. Viele Anbieter arbeiten mit weitreichenden Haftungsausschlüssen, sodass Risiken häufig beim Nutzer verbleiben.