AssCompact suche
Home
Vertrieb
27. Mai 2026
Die bAV-Fünftelungs-Regelung: Wer kann sie beanspruchen?

1 / 3

Die bAV-Fünftelungs-Regelung: Wer kann sie beanspruchen?

Die bAV-Fünftelungs-Regelung: Wer kann sie beanspruchen?

Ein BFH-Urteil schafft weitere Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von Kapitalleistungen aus der bAV. Demnach ist die Fünftelungs-Regelung bei Einmalzahlungen aus geförderten externen Durchführungswegen wie Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds i. d. R. nicht anwendbar.

Ein Artikel von Michael Gerhard, Aktuar (DAV), Recht | Steuern & VTM, bei der Longial GmbH

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden nicht notwendigerweise in Rentenform erbracht. Auch Raten oder einmalige Zahlungen kommen vor. Moderne Versorgungswerke schreiben zudem oftmals keine bestimmte Auszahlungsform für eine Versorgungsleistung vor. Sie überlassen es dann der versorgungsberechtigten Person – ggf. in Abstimmung mit dem zusagenden Arbeitgeber –, die Auszahlungsform (Rente, Rate, Kapital) festzulegen. Gelegentlich können sogar Mischformen gewählt werden.

Versorgungsberechtigte Personen zeigen dabei nicht selten Interesse an der Auszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung in Kapitalform. Durch die sofortige Liquidität sind größere Anschaffungen möglich (z. B. Kauf einer Immobilie). Zudem können die Mittel dann – nach persönlichen Präferenzen – frei anderweitig angelegt werden. Gegebenenfalls spielt auch die leichtere Vererbbarkeit der Mittel bei der Entscheidung für ein Einmalkapital eine Rolle.

Aufgrund der Progression des in § 32a EStG definierten Steuertarifs unterliegen einmalige Kapitalzahlungen aber grundsätzlich einer stärkeren steuerlichen Belastung als Rentenleistungen. Das heißt, dass Renten- und Kapitalleistungen, die zwar nach versicherungsmathematischen Grundsätzen brutto wertgleich sind, sich netto ggf. deutlich unterscheiden können. Einmalzahlungen sind aus Sicht einer versorgungsberechtigten Person daher meist nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn bei Erhalt der Leistung eine steuerliche Vergünstigung geltend gemacht werden kann.

Hierzu enthält § 34 EStG die wesentliche Regelung. Dort ist vorgesehen, dass die auf außerordentliche Einkünfte anfallende Einkommensteuer nach einem besonderen Verfahren (sog. „Fünftelungs-Regelung“) zu bestimmen ist. Demnach beträgt die betreffende Einkommensteuer das Fünffache der Differenz aus demjenigen Steuerbetrag, welcher sich ohne die außerordentlichen Einkünfte ergeben würde, und demjenigen Steuerbetrag, welcher maßgeblich wäre, wenn nur ein Fünftel der betreffenden außerordentlichen Einkünfte eingenommen würde. Die hierdurch erzielbare Progressionsminderung kann erheblich sein.

Doch in welchen Fällen gelten Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung als „außerordentliche Einkünfte“ im Sinne des § 34 EStG? Erst jüngst hat der Bundesfinanzhof (BFH) hierüber entschieden (Urteil vom 30.10.2025 – Az. X R 25/23).

 
Ein Artikel von
Michael Gerhard