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27. Mai 2026
Die bAV-Fünftelungs-Regelung: Wer kann sie beanspruchen?

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Die bAV-Fünftelungs-Regelung: Wer kann sie beanspruchen?

Die bAV-Fünftelungs-Regelung: Wer kann sie beanspruchen?

BFH verneint Steuerbegünstigung bei Kapitalwahlrecht

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Durchführungsweg der Direktversicherung erhielt eine versorgungsberechtigte Person eine arbeitnehmerfinanzierte Versorgungszusage. Die Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen. Die Bedingungen der Direktversicherung sahen vor, dass als Altersversorgung eine lebenslange monatliche Rente zu zahlen war; alternativ konnte aber auch die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung gewählt werden. Das Kapitalwahlrecht war – abgesehen vom Erreichen des vertraglichen Endalters – an keine weitere Voraussetzung geknüpft. Die versorgungsberechtigte Person machte bei Erreichen des vertraglichen Endalters von ihrem Wahlrecht Gebrauch und ließ sich die Versorgungsleistung als Einmalkapital auszahlen.

Die versorgungsberechtigte Person vertrat die Meinung, dass es sich bei der Einmalzahlung der Direktversicherung um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 handelt. Die Finanzverwaltung war gegenteiliger Auffassung. Das angerufene Finanzgericht (FG) Münster entschied zugunsten des Finanzamts (Urteil vom 24.10.2023 – Az. 1 K 1990/22 E).

Die Revision vor dem BFH hatte keinen Erfolg. Der BFH führte aus, dass – auch wenn die Einmalzahlung aus der Direktversicherung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstelle – das Kriterium der „Außerordentlichkeit“ nicht erfüllt sei. Denn eine Leistung sei nicht allein deswegen „außerordentlich“, weil sie – aufgrund ihrer Höhe – zu einer bestimmten Progressionswirkung führe. Der BFH hält zudem an seiner früheren Rechtsprechung fest, wonach ein in einer Versorgungszusage vorgesehenes Kapitalwahlrecht, das einer versorgungsberechtigten Person die volle Dispositionsbefugnis über die betriebliche Altersversorgung einräumt, als Indiz gegen die Anwendbarkeit des § 34 EStG spricht. Die Einkünfte aus einer solchen Versorgung seien mutmaßlich nicht „atypisch“ (und insofern auch nicht außerordentlich).

Schließlich führt der BFH auch seine neuere Rechtsprechung fort. Er vertritt dabei die Meinung, dass inzwischen durchaus Einschätzungen zu der Frage vorlägen, wie oft Kapitalzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung tatsächlich vorkommen. Auch wenn es sich dabei nicht um repräsentative statistische Erhebungen handeln würde, ließe sich daraus ableiten, dass ein bestehendes Kapitalwahlrecht bei Altersvorsorgeprodukten nicht nur in seltenen und daher atypischen Einzelfällen ausgeübt würde. Schließlich gibt der BFH zu erkennen, dass auch die Grundsystematik der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Alterseinkünften im Streitfall nicht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gebietet. Dass dieser ermäßigte Steuersatz in bestimmten Fällen per Gesetz gewährt würde (Abfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Abs. 3 EStG), sei unbeachtlich. Insgesamt war nach Einschätzung des BFH im vorliegenden Fall das Versagen der Anwendung der Fünftelungs-Regelung auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 
Ein Artikel von
Michael Gerhard