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Steuern & Recht
21. April 2021
Die Generation der Erben – Einfach erben und alles ist gut?

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Die Generation der Erben – Einfach erben und alles ist gut?

Wie verhält es sich mit Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen?

Die gesetzlichen Regelungen zu Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sind sehr komplex. Vereinfacht dargestellt sollen bestimmte nahe Angehörige für den Fall, dass sie enterbt werden oder nur zu einem sehr geringen Anteil am Nachlass beteiligt sind, einen Mindestanteil am Vermögen des Erblassers erhalten. Der enterbte Pflichtteilsberechtigte erhält lediglich einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben, unter Umständen auch gegen den Beschenkten.

In der Praxis begegnet man immer wieder der Fehlvorstellung, dass ein Pflichtteilsanspruch stets ¼ betragen würde. Tatsächlich verhält es sich so, dass der Pflichtteil immer in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. Im Einzelfall wird also ermittelt, welche hypothetische gesetzliche Erbquote der Betroffene gehabt hätte, und die Hälfte davon ist die Pflichtteilsquote.

Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch ist der Wert des Nachlasses, wie er sich am Todestag darstellt. Damit aber ein Pflichtteilsberechtigter nicht deswegen leer ausgeht, weil der Erblasser kurz vor seinem Tod alles an einen anderen verschenkt hat, gewährt ihm das Gesetz auch Pflichtteilsergänzungsansprüche. Berechnungsgrundlage dafür sind die lebzeitigen Schenkungen, die der Erblasser getätigt hat. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall vollzogen wurden, werden unter Umständen nicht mehr herangezogen. Dies gilt aber nicht für Schenkungen an Ehegatten, die stets zu berücksichtigten sind, sowie für Schenkungen, bei denen der Schenker wirtschaftlich betrachtet das Eigentum gar nicht verloren hat. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn er sich vollumfängliche Nutzungsrechte, zum Beispiel Nießbrauch, zurückbehalten hat. In diesem Zusammenhang gilt es, weitere Regelungen wie zum Beispiel das sogenannte Niederstwertprinzip oder die Abschmelzungs­regel zu beachten.

Für die Praxis lohnt sich, genau darauf zu achten, welche Pflichtteilsquote gegeben ist, wie sich der Nachlass zusammensetzt und welche lebzeitigen Schenkungen des Erblassers für die Berechnung eines etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruchs von Bedeutung sein können. Aber auch derjenige, der nur einen kleinen Anteil am Nachlass erhalten hat, sollte prüfen lassen, ob ihm Pflichtteilsansprüche zustehen, zum Beispiel der sogenannte Zusatzpflichtteil. Auch notarielle Erb- und/oder Pflichtteilsverzichte müssen Berücksichtigung finden.

 
Ein Artikel von
Ulrike Specht