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21. April 2021
Die Generation der Erben – Einfach erben und alles ist gut?

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Die Generation der Erben – Einfach erben und alles ist gut?

Von der Generation der Erben wird gerne mit Blick auf die Kinder der Nachkriegsgeneration, also die heute 40- bis 60-Jährigen gesprochen. Verbunden damit ist die Vorstellung, dass eine Erbschaft oder Schenkung stets einen Segen bedeutet. Die Praxis zeigt, das ist nicht immer der Fall.

Von Ulrike Specht, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Gesellschafterin der Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte mbB.

Die gesetzliche Erbfolge birgt für so manchen Überraschungen: Verstirbt ein Mensch (Erblasser), ohne wirksam seinen letzten Willen geregelt zu haben, so greift die gesetzliche Erbfolge. Wer Erbe wird, hängt dann unter anderem davon ab, welche Angehörigen der Erblasser hinterlässt und ob und wenn ja in welchem Güterstand er zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war. So wird zum Beispiel ein lediger Erblasser, der zwei Kinder hinterlässt, von diesen zu gleichen Teilen beerbt. Wäre ein Kind bereits vor dem Erblasser verstorben, hat seinerseits aber drei Kinder hinterlassen, so treten diese drei Kinder an die Stelle des vorverstorbenen Kindes. Diese drei Enkelkinder würden mit einer Erbquote von je 1/6 neben dem noch lebenden Kind des Erblassers (Erbquote ½) Erben werden.

Wäre der Erblasser dagegen zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet gewesen, so würde auch der überlebende Ehegatte als Erbe berufen sein. Die Erbquote aller Erben hängt dann vom Güterstand ab. Wäre der verheiratete Erblasser kinderlos, so wird der überlebende Ehegatte nicht automatisch Alleinerbe. Neben ihm können auch Schwiegereltern und/oder Geschwister oder auch Großeltern zu gesetzlichen Erben berufen sein.

Hat der Erblasser dagegen seinen letzten Willen errichtet, wird häufig darüber gestritten, ob dieser wirksam errichtet wurde. Dem Erblasser stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, seinen letzten Willen zu regeln. Er kann ein Einzeltestament handschriftlich oder notariell errichten oder mit seinem Ehegatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder auch einen Erbvertrag errichten.

In der Praxis entsteht vor allem bei Laientestamenten Streit darüber, was tatsächlich gemeint war. Sind die Anordnungen nicht klar und eindeutig, bedarf es der Auslegung, um den Erblasserwillen zu ermitteln. Das bietet natürlich viel Streitstoff. So ist oft die Rede davon, dass einer Person etwas „vermacht“ wird. Im Einzelfall bedarf es dann der Auslegung, ob nur einzelne Gegenstände zugeordnet werden sollten oder es sich um eine Alleinerbeneinsetzung der genannten Person handelt.

Streitstoff bietet auch die Frage, ob ein Testament greift. Denn häufig wird bei Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten übersehen, dass diese Bindungswirkung entfalten können. Das kann zur Folge haben, dass jeder der Ehegatten bzw. jede der Erbvertragsparteien keine abweichende Verfügung mehr treffen kann, auch nicht nach dem Tod des ersten Ehegatten bzw. der anderen Erbvertragspartei. Selbst wenn der Erblasser zunächst mit dem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament mit Bindungswirkung und vielleicht erst Jahre später ein Einzeltestament errichtet und darin erklärt, dass er damit alle früheren letztwilligen Verfügungen widerruft, kann dieser Widerruf wegen der Bindungswirkung unwirksam sein.

Daher darf man für die Feststellung der Erbfolge nicht nur auf das zuletzt errichtete Testament abstellen, sondern muss alle weiteren Testamente, gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge in die Prüfung einbeziehen. Umgekehrt muss man auch bei der Errichtung darauf achten, ob und inwieweit man eventuell schon gebunden ist und ob das noch geändert werden kann.

 
Ein Artikel von
Ulrike Specht