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28. August 2020
Die Insolvenzsicherungspflicht von regulierten Pensionskassen

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Die Insolvenzsicherungspflicht von regulierten Pensionskassen

Sicherungsumfang

Tritt nach dem 31.12.2021 ein Sicherungsfall ein, gilt auch für Pensionskassenzusagen der umfassende Insolvenzschutz. Tritt der Sicherungsfall bereits früher ein, findet § 30 Abs. 3 BetrAVG Anwendung. Die Haftung des PSVaG beschränkt sich dann auf das Mindestniveau, das der EuGH jüngst definiert hat. Der PSVaG erbringt die Leistungen nur auf Antrag, nicht rückwirkend und erhält die Kosten für die Leistung vom Bund erstattet. Seitens des Bundesministeriums für Arbeit wird von etwa zehn Fällen pro Jahr ausgegangen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand darf aber nicht unterschätzt werden.

Versicherungsförmige Lösung

Arbeitgeber, die eine bestehende Direktversicherung oder eine Pensionskassenzusage nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers auf diesen übertragen (sogenannte „versicherungsvertragliche“ oder „versicherungsförmige Lösung“), wollen anschließend nichts mehr damit zu tun haben. Außerdem wollen sie so die ansonsten erforderliche komplizierte Quotierung der Betriebsrentenanwartschaften abwenden. Die Neuregelung des § 2 BetrAVG legt nunmehr diese versicherungsförmige Lösung als Standardlösung fest; auf ein besonderes arbeitgeberseitiges Verlangen wird künftig verzichtet.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass der Arbeitgeber auch dann für die Erfüllung der von ihm zugesagten Betriebsrentenleistungen, die auf den Wert des übertragenen Vertrages begrenzt ist, einsteht, wenn ein Beschäftigter mit einer Pen­sionskassenzusage ihn vorzeitig verlässt und die ver­sicherungsförmige Lösung gewählt wurde. Die Einstandspflicht besteht in Höhe des nach der versicherungsförmigen Lösung berechneten Teilanspruchs fort. Die Neuregelung stellt sicher, dass die neue PSV-Absicherung pensionskassenbasierter Betriebsrenten auch im Fall der versicherungsförmigen Lösung greift.

Liquidationsversicherungen

Wenn ein Unternehmen die betriebliche Tätigkeit einstellt und liquidiert werden soll, können Direktzusagen weiterhin von einer Pensionskasse ohne Zustimmung der Versorgungsberechtigten übernommen werden (sogenannte Liquidationsver­sicherung). Etwaige Überschussanteile müssen ab Rentenbeginn leistungs­erhöhend verwandt werden. Nach der Liquidation fehlt ein subsidiär haftender Arbeitgeber, dessen Insolvenz über den PSVaG abgesichert wäre. Damit dennoch mit höchster Wahrscheinlichkeit später die versprochene Leistung fließt, kann eine solche „Liquidationsversicherung“ nur abgeschlossen werden, wenn von der Pensionskasse der Höchstrechnungszins nach § 235 Abs. 1 Nr. 3 VAG nicht überschritten wird.

Wenn ein Unternehmen liquidiert werden soll, können Direktzusagen weiterhin von einer Pensionskasse ohne Zustimmung der Versorgungsberechtigten übernommen werden.

Bild: © Maksim Šmeljov – stock.adobe.com

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2020 und in unserem ePaper.

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Ein Artikel von
Klaus Stiefermann