Der Fall zog sich über mehr als sechs Jahre. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) abschließend ein Urteil gesprochen und geklärt, wer für eine Pensionskassenrente in dem Fall einzustehen hat, wenn die Pensionskasse in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und der ehemalige Arbeitgeber Insolvenz anmelden musste. Sogar der Europäische Gerichtshof hatte sich mit dem Fall auseinanderzusetzen (AssCompact berichtete) und auch zu einer Änderung der Gesetzeslage führte das Verfahren.
Fehlbeträge durch den Arbeitgeber ausgeglichen
Ein Mann bezog eine Pensionskassenrente. Seine Rentenbezüge werden jedoch seit einem Mitgliederbeschluss der Pensionskasse im Jahre 2003 jährlich herabgesetzt, da die Pensionskasse in wirtschaftliche Schieflage geraten ist. Für den Rentner war das jedoch lange Zeit kein Problem, da sein ehemaliger Arbeitgeber die Fehlbeträge gemäß seiner gesetzlichen Einstandspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz) in voller Höhe ausglich.
Rentner sieht PSV in der Pflicht
Das änderte sich 2012, nachdem der ehemalige Arbeitgeber insolvent wurde und im Zuge dessen seine Ausgleichszahlungen zur gekürzten Pensionskassenrente einstellte. Damit wollte der Mann sich nicht zufriedengeben und forderte die bisher vom ehemaligen Arbeitgeber geleisteten Ausgleichszahlungen nun vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Der wiederum sah sich nicht zuständig und wies die Forderung ab. Dagegen klagte der Rentner.
Prozessverlauf
Vor dem Arbeitsgericht scheiterte er mit der Klage, das Landesarbeitsgericht gab ihr hingegen im Berufungsverfahren statt. Der PSV ging daraufhin vor dem BAG in Revision. 2018 rief das BAG dann den EuGH an, um zu klären, ob eine einschlägige EU-Richtlinie (Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG) eine Eintrittspflicht des PSV vorsieht. Der EuGH stellte fest, dass der PSV tatsächlich verpflichtet sei die Versorgungslücke zu füllen. Die Pflicht treffe ihn jedoch nur in solchen Fällen, in denen die vorgesehenen Leistung um mehr als die Hälfte gekürzt wird oder die Kürzung dazu führen würde, dass der Rentner unter die Armutsgefährdungsschwelle rutscht.
Gesetzesänderung seit Juni in Kraft
In der Folge dessen wurde der Gesetzgeber aktiv. Am 12.06.2020 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die eine Haftung des PSV für die Einstandspflicht des Arbeitgebers im Falle einer Leistungskürzung einer Pensionskasse gesetzlich verankert (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Betriebsrentengesetz). Ausnahmen gelten dann, wenn die Pensionskasse einem Sicherungsfonds angehört oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist.
Übergangsregelung wird vom Bund übernommen
Der PSV muss jedoch erst ab dem 01.01.2022 voll haften. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung, die in § 30 Abs. 3 Betriebsrentengesetz festgehalten ist. Dementsprechend muss der PSV nur dann einspringen, wenn die vom EuGH festgelegten Bedingungen erfüllt sind (mehr als hälftige Kürzung oder Armutsgefährdung). Außerdem sind die Leistungen zu beantragen und werden nicht rückwirkend erbracht. Um den PSV jedoch nicht übermäßig zu belasten, werden alle bis zum 01.01.2022 auftretenden Fälle vom Bund in vollem Umfang übernommen.
Klage des Rentners abgewiesen
Der klagende Rentner hingegen erfüllt keine der beiden Voraussetzungen des EuGH. Weder rutscht er durch die wegfallenden Bezüge unter die Armutsgefährdungsgrenze noch kommt es bei ihm zu einer Kürzung um mehr als die Hälfte. Der Mann muss also mit den geschmälerten Bezügen leben. Die Klage gegen den PSV hat das BAG abgewiesen. (tku)
BAG, Urteil vom 21.07.2020, Az.: 3 AZR 142/16
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