AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
28. August 2020
Die Insolvenzsicherungspflicht von regulierten Pensionskassen

Die Insolvenzsicherungspflicht von regulierten Pensionskassen

Neue Vorschriften im Betriebsrentengesetz. Kürzt eine Pensionskasse ihre Leistungen und fällt wegen Insolvenz auch der Arbeitgeber als Schuldner aus, springt künftig der Pensions-Sicherungs-Verein für diese Kürzung ein. Der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, Klaus Stiefermann, erklärt, was es über die neuen Vorschriften zu wissen gibt.

Nach Veröffentlichung des 7. SGB-IV-Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt sind am 01.07.2020 weitreichende Änderungen im Bereich des Insolvenzschutzes der betrieblichen Altersversorgung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung. Danach haftet der Staat, wenn eine Pensionskasse Betriebsrenten um mehr als die Hälfte kürzt oder ein Versorgungsberechtigter wegen der Leistungskürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt und keine weitere Sicherungslinie, etwa eine Subsidiärhaftung des Arbeitgebers, dies verhindern kann. Mit der Reform will man eine solche Staatshaftung überflüssig machen.

Bis zu 15.000 neue PSV-Mitglieder

Nicht alle Pensionskassenzusagen werden in Zukunft PSV-pflichtig. Vom Insolvenzschutz sind Pensionskassen ausgenommen, die Protektor, der Sicherungseinrichtung der deutschen Lebensversicherer, angehören. Auch Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und gemeinsame Einrichtungen auf tarifvertraglicher Grundlage betrifft die Neuregelung nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei diesen Kassen bereits ausreichende Sicherungslinien gegen Leistungskürzungen bestehen und es keines zusätzlichen Schutzes über den PSVaG bedarf.

Die BaFin geht davon aus, dass ca. 20.000 Arbeitgeber Versorgungszusagen über sogenannte regulierte Pensionskassen durchführen, die künftig über den PSVaG gesichert werden. Viele dieser Arbeitgeber werden bereits wegen anderer genutzter Durchführungswege PSV-Mitglied sein. Nach Schätzungen des PSVaG müssen aber wohl 10.000 bis 15.000 Neumitglieder aufgenommen werden. Die PSV-Mitgliedschaft ist eine Pflichtmitgliedschaft. Verletzt ein PSV-pflichtiger Arbeitgeber Mitteilungs- oder Auskunftspflichten, kann dies ein Ordnungswidrigkeitenverfahren auslösen.

Unverfallbare Pensionskassenzusagen werden zum 01.01.2021 insolvenzsicherungspflichtig, sie sind dann innerhalb von drei Monaten dem PSVaG anzuzeigen. Für die Mitteilung, die dann auch zur Mitgliedschaft des Arbeitgebers beim PSVaG führt, finden sich auf der Homepage des PSVaG (www.psvag.de) leicht nutzbare Online-Formulare.

Vereinfachtes Beitragsverfahren

In § 10 BetrAVG ist nunmehr vorgesehen, dass für Pensionskassen und Pensionsfonds ein pauschales Verfahren zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage genutzt wird. Es orientiert sich am entsprechenden Verfahren für Unterstützungskassenzusagen. Im Ergebnis wird die Beitragsbemessungsgrundlage der Pensionskassenzusagen, wie schon heute bei Pensionsfondszusagen, etwa 20% der Höhe für Unterstützungskassenzusagen entsprechen.

Im Vorfeld und während des Gesetzgebungsverfahrens wurde heftig um den „richtigen“ bzw. einen „fairen“ Beitrag gerungen. Aufgrund einer gewissen Nähe zu den Pensionsfondszusagen hat der Gesetzgeber den 20%-Wert festgelegt. Im Jahr 2026 soll hierzu eine Evaluation stattfinden. Es soll untersucht werden, ob die Beiträge der Arbeitgeber mit Pensionskassenzusage dem vom PSVaG zu tragenden Risiko entsprechen, das heißt ob die Beitragsbemessung sachgerecht ist. Während der PSVaG diesen Termin für zu früh hält – nach nur vier Jahren hätte man noch keine belastbare Datenlage –, wird seitens der Pensionskassen ein früherer Termin gefordert, da man sich von der Überprüfung eine Senkung der Beitragslast verspricht. Daher bleibt abzuwarten, ob das Datum der Evaluation beibehalten werden wird.

Neben dem so zu ermittelnden PSV-Beitrag wird, auf fünf Jahre verteilt, ein zusätzlicher Beitrag für Pensionskassenzusagen in Höhe von insgesamt 9‰ der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage fällig. Dieser Beitrag fließt in den Ausgleichsfonds des PSVaG. In Krisenjahren kann er zur Reduzierung der sonst erforderlichen Beiträge genutzt werden. Die Arbeitgeber, die bereits jetzt Mitglied des PSVaG sind, haben 3 Mrd. Euro in den Ausgleichsfonds gezahlt. Die neu hinzukommenden müssen, so will es der Gesetzgeber, ihren Anteil zum Aufbau der solidarischen Reserve beitragen.

Sicherungsumfang

Tritt nach dem 31.12.2021 ein Sicherungsfall ein, gilt auch für Pensionskassenzusagen der umfassende Insolvenzschutz. Tritt der Sicherungsfall bereits früher ein, findet § 30 Abs. 3 BetrAVG Anwendung. Die Haftung des PSVaG beschränkt sich dann auf das Mindestniveau, das der EuGH jüngst definiert hat. Der PSVaG erbringt die Leistungen nur auf Antrag, nicht rückwirkend und erhält die Kosten für die Leistung vom Bund erstattet. Seitens des Bundesministeriums für Arbeit wird von etwa zehn Fällen pro Jahr ausgegangen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand darf aber nicht unterschätzt werden.

Versicherungsförmige Lösung

Arbeitgeber, die eine bestehende Direktversicherung oder eine Pensionskassenzusage nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers auf diesen übertragen (sogenannte „versicherungsvertragliche“ oder „versicherungsförmige Lösung“), wollen anschließend nichts mehr damit zu tun haben. Außerdem wollen sie so die ansonsten erforderliche komplizierte Quotierung der Betriebsrentenanwartschaften abwenden. Die Neuregelung des § 2 BetrAVG legt nunmehr diese versicherungsförmige Lösung als Standardlösung fest; auf ein besonderes arbeitgeberseitiges Verlangen wird künftig verzichtet.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass der Arbeitgeber auch dann für die Erfüllung der von ihm zugesagten Betriebsrentenleistungen, die auf den Wert des übertragenen Vertrages begrenzt ist, einsteht, wenn ein Beschäftigter mit einer Pen­sionskassenzusage ihn vorzeitig verlässt und die ver­sicherungsförmige Lösung gewählt wurde. Die Einstandspflicht besteht in Höhe des nach der versicherungsförmigen Lösung berechneten Teilanspruchs fort. Die Neuregelung stellt sicher, dass die neue PSV-Absicherung pensionskassenbasierter Betriebsrenten auch im Fall der versicherungsförmigen Lösung greift.

Liquidationsversicherungen

Wenn ein Unternehmen die betriebliche Tätigkeit einstellt und liquidiert werden soll, können Direktzusagen weiterhin von einer Pensionskasse ohne Zustimmung der Versorgungsberechtigten übernommen werden (sogenannte Liquidationsver­sicherung). Etwaige Überschussanteile müssen ab Rentenbeginn leistungs­erhöhend verwandt werden. Nach der Liquidation fehlt ein subsidiär haftender Arbeitgeber, dessen Insolvenz über den PSVaG abgesichert wäre. Damit dennoch mit höchster Wahrscheinlichkeit später die versprochene Leistung fließt, kann eine solche „Liquidationsversicherung“ nur abgeschlossen werden, wenn von der Pensionskasse der Höchstrechnungszins nach § 235 Abs. 1 Nr. 3 VAG nicht überschritten wird.

Wenn ein Unternehmen liquidiert werden soll, können Direktzusagen weiterhin von einer Pensionskasse ohne Zustimmung der Versorgungsberechtigten übernommen werden.

Bild: © Maksim Šmeljov – stock.adobe.com

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2020 und in unserem ePaper.

Lesen Sie hierzu auch:
 
Ein Artikel von
Klaus Stiefermann