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9. September 2020
E-Roller gibt es nicht auf Rezept

E-Roller gibt es nicht auf Rezept

Ein 80-jähriger, gehbehinderter Mann forderte von seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für einen Elektroroller. Ein E-Roller ist jedoch nicht mit einem Elektrorollstuhl gleichzusetzen und fällt nicht unter die Leistungspflicht der GKV. Das geht aus einem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen hervor.

Elektroroller liegen im Trend. Sie stehen für Umweltschutz, urbane Lebensweise und sie zu fahren macht einfach Spaß. Dabei können die Roller ganz schön schnell werden und stellen die Verkehrssicherheit vor neue Herausforderungen. Doch die E-Scooter bieten noch einen anderen Einsatzzweck, der in der Regel vollkommen unbeachtet bleibt. Die Geräte stellen eine günstige Alternative für Menschen dar, die auf Fortbewegungshilfen angewiesen sind – und machen optisch viel mehr her, als ein langsamer Elektrorollstuhl. Doch nur weil etwas praktisch ist und behinderten Menschen das Leben erleichtert, wird es noch lange nicht von der Krankenkasse bezahlt, oder? Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen musste dazu nun eine Entscheidung treffen.

GKV lehnt Kostenübernahme ab

Ein 80 Jahre alter Mann, der unter einer Gangstörung leidet, hatte sich einen Elektroroller bestellt und wollte von seiner Krankenkasse nun Beihilfe für die Anschaffung im Wert von knapp 1000 Euro erhalten. Die Gesetzliche Krankenversicherung lehnte seine Forderung ab, bot ihm aber ersatzweise die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl an. Den wollte der Mann aber nicht.

E-Roller ist vielseitig und flexibel

Der einklappbare Elektroroller sei viel leichter zu transportieren, wand der Mann ein. Er gedenke den Roller mit dem Pkw zu transportieren und auch auf weiteren Urlaubsreisen mitzuführen. Mit einem Elektrorollstuhl gehe das nicht oder sei vergleichsweise schwer umzusetzen. Des Weiteren wäre er bei einem Elektrorollstuhl gezwungen, sich ein neues Auto anzuschaffen, da sein aktuelles nicht groß genug für den Rollstuhl sei. Nachdem die Krankenkasse bei ihrer Haltung blieb, klagte der Mann vor dem Sozialgericht Lüneburg auf Kostenübernahme.

Gerichte weisen Klage ab

Das Sozialgericht wies seine Klage ab, doch der Mann ging in Berufung. Vor dem LSG Niedersachsen-Bremen hatte er jedoch auch keinen Erfolg.

E-Roller ist lediglich Gebrauchsgegenstand

Der Mann verfüge zwar sowohl über eine Straßenzulassung für den Roller und könne eine ärztliche Verordnung seines Orthopäden vorweisen, eine Leistungspflicht für seine Krankenkasse ergebe sich daraus aber nicht. Zum einen handele es sich bei dem Roller nicht um ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung, sondern um einen Gebrauchsgegenstand, da das Gerät nicht für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert worden sei. Allein der Name „Eco-Fun“ zeige deutlich, dass es sich um ein Freizeitgerät handele, das mit seiner Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auch nicht ungefährlich sei.

Gesetzlichen Beschaffungsweg nicht eingehalten

Zum anderen habe der Versicherte nicht das Sachleistungsprinzip eingehalten. Der Mann hatte den Roller nämlich bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse bestellt und somit den gesetzlichen Beschaffungsweg nicht eingehalten. Der Versicherte habe im Gegensatz zur Privaten Krankenversicherung jedoch nur Anspruch auf eine Leistung und nicht auf ein bestimmtes Produkt, entschied das LSG. Der Mann erhält dementsprechend keine Beihilfe für seinen E-Roller. (tku)

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.08.2020, Az.: L 16 KR 151/20

Bild: © Markus Mainka; © Marcus Kretschmar – stock.adobe.com

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