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1. Februar 2021
Eigenbedarf: Mieterin soll Platz für Au-pair machen

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Eigenbedarf: Mieterin soll Platz für Au-pair machen

Eigenbedarfskündigung auch für Haushaltspersonal

Das AG München entschied nun zugunsten des Vermieters. Zwar handele es sich bei dem Au-pair nicht um einen nahen Angehörigen des Mannes, aber laut § 573 BGB sehr wohl um einen Angehörigen seines Haushalts. Und Eigenbedarfskündigungen könnten laut Gesetz auch für Haus- und Pflegepersonal ausgesprochen werden. Dank des Au-pairs könne die Ehefrau des Klägers wieder ihrem Beruf nachgehen und gleichzeitig sei die Betreuung der Kinder sichergestellt.

Raumaufteilung ist Privatsache

Außerdem, so das Gericht, könne von der Familie nicht verlangt werden, die Raumaufteilung ihrer Wohnung zu ändern, um für das Au-pair Platz zu schaffen. Die Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung sei die alleinige Sache der Familie. Lediglich in Fällen, in denen sich der Verdacht aufdrängt, dass die Ausnutzung des Wohnraums nur vorgespiegelt ist, komme eine Missbrauchskontrolle infrage.

Mangelnde Anstrengung der Mieterin

Des Weiteren habe die Mieterin das Gericht nicht davon überzeugt, dass ihr aufgrund ihres Gesundheitszustands kein Umzug zugemutet werden könne. Zum einen habe sie sich laut Attest nicht durchgehend in ärztlicher Behandlung befunden. Zum anderen habe sie ausschließlich in zentralen Innenstadtbereichen und beliebten Vierteln nach Ersatzwohnraum Ausschau gehalten. Dementsprechend habe sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen, um sich um Ersatzwohnraum zu bemühen.

Räumungsfrist verlängert

Da die aktuelle Corona-Pandemie die Suche nach Wohnraum jedoch zusätzlich erschwere, räumte das Gericht der Frau eine verlängerte Räumungsfrist bis zum 31.07.2021 ein.

AG München, Urteil vom 12.01.2021 – 473 C 11647/20

Bild: © bsd555 – stock.adobe.com

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