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6. Dezember 2018
Einbruchdiebstahl im Wohnmobil: Zahlt die Hausratversicherung?

Einbruchdiebstahl im Wohnmobil: Zahlt die Hausratversicherung?

Zahlt die Hausratversicherung auch für den Einbruch in ein abgestelltes Wohnmobil? In einem Fall, der sich im Sommerurlaub zutrug, urteilte das OLG Karlsruhe.

Ein Einbruchdiebstahl ist in der Hausratversicherung abgedeckt. Doch zählen zum Hausrat auch Dinge, die für den Urlaub mit ins Wohnmobil genommen und dann daraus gestohlen werden? Das OLG Karlsruhe verneinte dies in einem aktuell veröffentlichten Fall.

Reisegepäck samt Wohnmobil gestohlen

Vorliegend klagte eine Versicherungsnehmerin gegen ihre Hausratversicherung. Ihr Sohn war mit dem Wohnmobil seiner Eltern nach Italien gefahren. Dort wurde dieses gestohlen. Die Mutter wollte von der Hausratversicherung das verlorene Reisegepäck nebst Sportgeräten ihres Sohnes ersetzt bekommen, da sie der Ansicht war, der Einbruchdiebstahl im Wohnmobil sei laut den Versicherungsbedingungen ebenfalls versichert.

Wohnmobil ist kein Gebäude

Das OLG Karlsruhe folgte dieser Ansicht nicht. Es urteilte, dass eine Hausratversicherung Diebstähle aus einem Wohnmobil nicht abdecke. Nach den üblichen Versicherungsbedingungen setze der über eine Hausratversicherung abgedeckte Einbruchdiebstahl voraus „dass der Dieb in den Raum eines Gebäudes eindringt“. Ebenso gelte es als Einbruch, wenn eine Person in einem „Gebäude“ abgeschlossene Türen oder Schränke aufbricht. Ein Wohnmobil sei jedoch kein Gebäude. Deshalb treffe dies schon deshalb im vorliegenden Fall nicht zu.

Auch eine frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändere nichts daran, so das Gericht weiter. Der BGH hatte festgestellt, dass der Täter in einem solchen Fall strafrechtlich wegen Wohnungseinbruchs belangt werden kann. Ein Einbruch in ein Wohnmobil könne als Wohnungseinbruch gelten, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Einbruchs als Wohnung genutzt werde (Az.: 1 StR 462/16). Eine Wohnung müsse strafrechtlich nicht zwingend in einem Gebäude sein.

Außenversicherung greift nicht

Laut dem Gericht liege hier auch kein Fall für die „Außenversicherung“ der Hausratversicherung vor. Diese versichere zwar Gegenstände, die sich vorübergehend außerhalb des Hauses, jedoch ebenfalls in einem Gebäude befinden. Anderes gelte nach den Versicherungsbedingungen nur bei einem Raub.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2018, Az.: 12 U 51/18

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