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8. September 2020
Einbruchdiebstahl: Was muss der Versicherungsnehmer beweisen?

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Einbruchdiebstahl: Was muss der Versicherungsnehmer beweisen?

Beweiserleichterung für Versicherungsnehmer

Das Landgericht Göttingen gab der Klage statt und verurteilte den Versicherer zur Zahlungsleistung. Der Versicherer legte zwar vor dem OLG Braunschweig Berufung ein, aber hatte auch vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg. Das OLG verdeutlichte in seiner Urteilsbegründung, dass dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Diebstahls eine Beweiserleichterung zugute komme. Bei Diebstählen sei nur ein Mindestmaß an Tatsachen zu beweisen, die den Schluss auf die Entwendung zuließen. Die Beweiserleichterung sei nötig, da Diebe naturgemäß unbeobachtet bleiben wollten. Die Beweisführung für Versicherungsnehmer sei deshalb schon grundsätzlich erschwert.

Gutachten lässt Diebstahl plausibel erscheinen

Das notwendige Mindestmaß an Tatsachennachweis habe der Unternehmer jedoch erbracht, urteilte das Gericht. Ein Sachverständiger sei selbst im Rahmen seiner Begutachtung zu der Lücke in vier Metern Höhe hinaufgeklettert und habe nachgewiesen, dass die Diebe durch die Lücke einsteigen konnten. Sie hätten dann das Tor von innen aufgemacht und die Fahrzeuge sowie die Werkzeuge aus der Lagerhalle geschafft. Anschließend hätten sie das Tor wieder zugezogen, um ihre Tat so lange wie möglich zu verheimlichen.

Versicherer liefert keinen Gegenbeweis

Der Versicherer hingegen habe dem Gericht keine Nachweise liefern können, die darauf hindeuteten, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht worden sei, befand das OLG. Auch könne sich der Versicherer nicht leistungsfrei stellen, weil der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt habe. Die Lücke über dem Tor war zwar bekannt, aber auf einer Höhe von vier Metern und mit einer Breite von lediglich 30 cm handelte der Unternehmer nicht grob fahrlässig, als er nichts gegen die Lücke unternahm. Der Versicherer muss den Schaden begleichen. (tku)

OLG Braunschweig, Urteil vom 08.07.2020, Az.: 11 U 151/19

Bild: © alfa27 – stock.adobe.com

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