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10. August 2021
Elektron. Wertpapiere: Vorgaben für Zentral- und Kryptoregister

Elektron. Wertpapiere: Vorgaben für Zentral- und Kryptoregister

Zwei Bundesministerien haben einen Entwurf über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister vorgelegt. Die Verordnung soll die Möglichkeit spezifizieren, Wertpapiere elektronisch anstatt in Papierform zu begeben. Sie betrifft Zentral- und Kryptoregister.

Am 10.06.2021 ist das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) in Kraft getreten. Das Gesetz, das vom Bundesministerium für Justiz sowie dem Bundesfinanzministerium erarbeitet wurde, war im vergangenen Jahr vorgelegt worden (AssCompact berichtete). Nun haben die beiden Ministerien die Anforderungen an die Führung elektronischer Wertpapierregister konkretisiert und einen Verordnungsentwurf vorgestellt.

Gesetz über elektronische Wertpapiere

Das eWpG sieht vor, dass bei der Begebung von Schuldverschreibungen und Investmentfonds-Anteilscheinen zukünftig auf die bisher vorgeschriebene Wertpapierurkunde verzichtet werden kann. Stattdessen besteht die Möglichkeit, die genannten Wertpapiere auch über die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begeben.

Zentralregister oder Kryptowertpapierregister

Bei diesen elektronischen Wertpapierregistern handelt es sich um zentrale Register, die beim Zentralverwahrer oder einer Depotbank geführt werden, oder um Kryptowertpapierregister, die mittels Blockchain oder vergleichbarer Technologie geführt werden. Die registerführende Stelle muss dabei gemäß eWpG verschiedene Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen sollen nun durch eine Verordnung spezifiziert werden.

Anforderungen an ein elektronisches Wertpapierregister

Dabei unterscheidet der Verordnungsentwurf zwischen Regelungen, die sowohl für zentrale Register als auch für Kryptowertpapierregister gelten sollen und denjenigen, die ausschließlich auf Kryptowertpapierregister anzuwenden sind.

Der Verordnungsentwurf spezifiziert unter anderem:

  • Vorgesehene Instrumente zur Authentifizierung
  • Vorgaben über die Zugänglichkeit des Quellcodes (Programmcode, der dem Register zugrunde liegt)
  • Anforderungen an kryptografische Verfahren und Schnittstellen
  • Festlegungs- und Dokumentationspflichten
Marktentwicklung noch nicht absehbar

Die federführenden Ministerien weisen jedoch darauf hin, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Regelungen getroffen werden müssen, da die Marktentwicklung aktuell noch in vollem Gange und die Führung von elektronischen Wertpapierregistern ein gänzlich neues Feld sei. (tku)

Bild: © fotomek – stock.adobe.com