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4. Dezember 2020
Eltern sind zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet

Eltern sind zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet

Ein Vater ist auch gegen seinen erklärten Willen verpflichtet, Umgang mit seinen Kindern zu pflegen. Regelmäßiger Kontakt mit beiden Elternteilen dient dem Wohlergehen des Kindes und ist grundgesetzlich geboten. Das ist einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt am Main zu entnehmen.

Ein mittlerweile getrennt lebendes Ehepaar hat drei Söhne. Die beiden Elternteile nehmen das Sorgerecht gemeinsam wahr. Nachdem der Vater aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, kümmerte er sich immer weniger häufig um seine Söhne. Da die Kinder ihren Vater jedoch vermissten, leitete die Mutter schließlich ein Umgangsverfahren ein, mit dem sie den Kindsvater aufforderte, regelmäßig Kontakt mit den Söhnen zu pflegen.

Vater ist überarbeitet und hat bereits eine neue Familie

Der Vater rechtfertigte den seltenen Umgang mit seinen Söhnen damit, dass er bis zu 120 Stunden wöchentlich arbeite und lediglich zu wenigen Stunden Schlaf pro Nacht komme. Außerdem habe er mit seiner aktuellen Partnerin ein neugeborenes Kind. Das Amtsgericht ließ sich davon jedoch nicht überzeugen und ordnete an, dass der Mann seine Söhne mindestens einen Sonntag im Monat tagsüber zu sich nehmen müsse.

Grundgesetz nimmt Eltern in die Pflicht

Der Mann legte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main Beschwerde gegen die Entscheidung ein, doch auch hier wurde dem Vater eine Umgangspflicht bestätigt. Das Gericht begründete seinen Beschluss damit, dass Eltern eine grundrechtlich zugewiesene Verantwortung für ihre Kinder hätten. Ein regelmäßiger Umgang der Kinder mit beiden Eltern trage zum Wohlergehen der Kinder bei. Dieses Kindswohl sei maßgeblich bei der Bewertung des Sachverhalts.

Gericht empfiehlt dem Mann einen anderen Lebenswandel

Die Verweigerung des Umgangs stelle einen Entzug der elterlichen Verantwortung dar und damit eine Vernachlässigung der Erziehungspflicht. Nach Ansicht des OLG solle der Kindsvater vielmehr die Priorisierung seiner Verpflichtungen überprüfen, anstatt zu versuchen, sich der Umgangspflicht mit seinen drei älteren Kindern zu entziehen. (tku)

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.11.2020, Az.: 3 UF 156/20

Bild: © splitov27 – stock.adobe.com

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