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Steuern & Recht
23. Juni 2021
Elternzeit: Anspruch auf Teilzeit per einstweiliger Verfügung

Elternzeit: Anspruch auf Teilzeit per einstweiliger Verfügung

Arbeitgeber können Arbeitnehmern in Elternzeit eine Rückkehr in Teilzeit nicht mit dem bloßen Hinweis verwehren, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auch per einstweiliger Verfügung gerichtlich durchsetzen, wie ein Urteil des LAG Köln verdeutlicht.

Eine Frau befand sich nach der Geburt ihres Kindes seit dem 20.06.2020 in Elternzeit. Die Elternzeit soll voraussichtlich am 24.04.2022 enden. Im Februar 2021 beantragte sie jedoch, ihre Beschäftigung bereits ab Mai 2021 wieder im Umfang von 30 Wochenstunden aufnehmen zu dürfen.

Arbeitnehmerin fordert Rückkehr in den Beruf ein

Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag jedoch ab. Er begründete seine Ablehnung damit, dass aktuell keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Frau im Unternehmen bestehe. Damit wollte sich die Arbeitnehmerin aber nicht zufriedengeben und ersuchte beim Arbeitsgericht um Eilrechtsschutz.

Arbeitgeber muss Verweigerung schlüssig begründen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln sprach der Frau einen Verfügungsanspruch zu. Sie kann ihre Rückkehr in den Betrieb folglich per einstweiliger Verfügung sicherstellen. Das LAG erkannte zwar an, dass auch der Arbeitgeber einem Beschäftigungsbegehren durch den Hinweis auf dringende betriebliche Gründe (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG) entgegentreten kann. Die bloße Behauptung des Arbeitgebers, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, reiche jedoch nicht aus, um eine Zustimmungsverweigerung schlüssig zu begründen.

Umstände mit betriebsbedingter Kündigung vergleichbar

Ein Arbeitgeber, der einem Beschäftigten die Rückkehr in den Betrieb verweigern will, weil angeblich keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, müsse die Tatsachen bezeichnen, die die Beschäftigung unmöglich machen. Die Darlegungspflichten des Arbeitgebers seien in so einem Fall vergleichbar mit den Pflichten, die im Zuge der Begründung einer betriebsbedingten Kündigung an ihn gestellt werden, so das LAG Köln.

Einstweilige Verfügung gerechtfertigt

Das Gericht sah nach dem Urteil auch einen Verfügungsgrund vorliegen. Die Frau habe glaubhaft gemacht, dass sie Gefahr laufe, karrieretechnisch auf ein Abstellgleis zu geraten, wenn sie ihrer Beschäftigung noch länger fernbleibe. Das LAG bekräftigte, dass dem Arbeitgeber somit aufzugeben sei, die Frau tatsächlich wieder zu beschäftigen und zwar mit einer wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe der angestrebten Stundenzahl. Eine zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels – beispielsweise bis zur Entscheidung des zuständigen Arbeitsgerichts im anhängigen Hauptsacheverfahren – ist dabei in der Regel nicht vorgesehen. (tku)

LAG Köln, Urteil vom 04.06.2021 – 5 Ta 71/21

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