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Steuern & Recht
26. Juni 2019
Entgelt für Ein- und Auszahlung am Bankschalter rechtens

Entgelt für Ein- und Auszahlung am Bankschalter rechtens

Entgelte für Ein- und Auszahlungen in bar am Bankschalter sind rechtens. Dies hat der BGH in einem aktuellen Fall entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Jetzt muss auch keine Freipostenregelung mehr vorliegen.

Der BGH hat entschieden, dass Banken in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen. Dies ist auch der Fall, ohne dass dem Kunden zugleich durch eine sogenannte Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein muss. Der BGH hat damit seine frühere Rechtsprechung angesichts einer geänderten Rechtslage aufgegeben. Allerdings kann die Höhe dieser Entgelte der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.

Bis zu 2 Euro pro Ein- oder Auszahlung am Schalter

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Sie wollte, dass die beklagte Sparkasse es unterlässt, ein Entgelt für Barein- und Barauszahlungen vorzusehen. Die Bank berechnet für jede Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf bzw. von einem bei ihr unterhaltenen Girokonto am Bankschalter ein Entgelt von 1 oder 2 Euro. Bareinzahlungen sowie Barabhebungen am Geldautomaten sind im Grundpreis inklusive. Die Klägerin hält solche Entgeltklauseln für unwirksam, wenn nicht durch eine Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Bareinzahlungen oder Barauszahlungen am Bankschalter „und/oder“ am Geldautomaten entgeltfrei gestellt werden.

BGH ändert frühere Rechtsprechung

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Klägerin kann die Verwendung von Barein- und Barauszahlungsentgeltklauseln ohne angemessene Freipostenregelung generell nicht verbieten lassen. Nach der früheren Rechtsprechung des BGH hätte die Unterlassungsklage allerdings Erfolg gehabt. Nach dieser unterlagen solche Entgeltklauseln sowohl im Verbraucher- als auch im Unternehmerverkehr der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie waren wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, wenn sie keine angemessene Freipostenregelung vorsahen. Hintergrund dieser Rechtsprechung war, dass Ein- und Auszahlungen auf oder von einem Girokonto nach Darlehensrecht (§§ 488 ff. BGB) oder dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zu beurteilen sind. Dieses sieht weder für die Begründung noch für die Erfüllung von Darlehens- bzw. Verwahrungsverhältnissen ein Entgelt vor.

Zahlungsdiensterichtlinie macht Entgelte für Zahlungen möglich

Im jetzigen Urteil beruft sich der BGH auf geänderte gesetzliche Vorgaben. Zwar weise der Girovertrag nach wie vor die für ihn charakteristischen darlehens- und verwahrungsrechtlichen Elemente auf. Allerdings bestimme das im Jahr 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB), mit dem der deutsche Gesetzgeber die Zahlungsdiensterichtlinie 2007 sowie deren Nachfolgerichtlinie aus dem Jahr 2015 umgesetzt hat, dass für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das „vereinbarte Entgelt zu entrichten“ sei. Danach sind auch Bareinzahlungen auf und Barabhebungen von einem Girokonto Zahlungsdienste. Für diese darf – auch ohne Freipostenregelung – ein Entgelt verlangt werden.

Davon unabhängig unterliegen die von der Beklagten verwendeten Klauseln allerdings im Rechtsverkehr mit Verbrauchern im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Entgelts der richterlichen Inhaltskontrolle. Die Rechtmäßigkeit der durch eine Klausel festgelegte Höhe der Entgelte muss nun das Berufungsgericht erneut klären. Der BGH hat diesen Teil der Revision zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie

Mit der Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber Vorgaben der europäischen Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt, indem er gemäß § 312 Abs. 5 BGB auch Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einbezogen hat. (tos)

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BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az.: XI ZR 768/17

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