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7. September 2021
Erkrankung nach Impfangebot durch Arbeitgeber – Wer haftet?

Erkrankung nach Impfangebot durch Arbeitgeber – Wer haftet?

Gehen Arbeitgeber ein Haftungsrisiko ein, wenn sie ihren Arbeitnehmern ein freiwilliges Impfangebot machen? Mit dieser Frage hatte sich nun das LSG Rheinland-Pfalz zu beschäftigen. Mehrere Jahre nach der freiwilligen Impfung, entwickelte der Arbeitnehmer eine Autoimmunproblematik.

Ein Mann war als Gastronomieleiter bei einem Unternehmen beschäftigt, das unter anderem auch die Küche eines Krankenhauses betreibt. Im Rahmen der jährlichen Grippeimpfungen machte der Krankenhausträger allen Mitarbeitern mit Patientenkontakt ein kostenloses Impfangebot gegen die Influenza. Obwohl der Gastronomieleiter keinen Kontakt mit Patienten aufwies, ließ der Mann sich ebenfalls impfen.

Entschädigung von Berufsgenossenschaft gefordert

Einige Jahre später entwickelte sich bei dem Mann ein unklarer autoinflammatorischer Prozess. Diese seltene Erkrankung führte der Gastronomieleiter auf die Impfung zurück und forderte von seiner Berufsgenossenschaft eine Entschädigung für die Folgen der Impfung. Die Berufsgenossenschaft lehnte das ab und der Fall landete vor Gericht.

Prozessverlauf

In erster Instanz scheiterte der Mann vor dem Arbeitssozialgericht und auch das Landessozialgericht (LSG) entschied zugunsten der beklagten Berufsgenossenschaft. Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung liege nach Überzeugung des LSG nicht vor.

Keine Weisung durch den Arbeitgeber

Die Richter sahen es nicht als erwiesen an, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient hätte. Der Kläger sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen. Auch habe keine Weisung durch den Arbeitgeber vorgelegen, die den Mann zur Impfung verpflichtet hätte. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen.

Kein Patientenkontakt = Kein erhöhtes Infektionsrisiko

Da der Kläger darüber hinaus auch keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, sah das LSG die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos seiner Arbeitstätigkeit als erforderlich an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Mann steht noch der Weg zum Bundessozialgericht offen. (tku)

Urteil vom 06.09.2021 – L 2 U 159/20

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