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6. März 2020
Erwachsene Kinder haben kein Zeugnisverweigerungsrecht

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Erwachsene Kinder haben kein Zeugnisverweigerungsrecht

Finanzgericht entscheidet ohne Sohn zu vernehmen

Das Finanzgericht Hessen hatte zugunsten der Kindsmutter entschieden und festgestellt, dass der Sohn weiterhin dem Haushalt der Mutter angehört hat. Dieses Urteil fiel jedoch, ohne den Sohn persönlich zu vernehmen, da dieser bereits vor der mündlichen Verhandlung in einem Schreiben angekündigt hatte, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Revision vor dem BFH

Der Vater legte gegen das Urteil Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein und begründete dies damit, dass das Finanzgericht Hessen seine Sachaufklärungspflicht verletzt habe, indem es keine Beweise für die angegebene Haushaltszugehörigkeit erhoben hat.

Sachaufklärungspflicht wurde verletzt

Der BFH gab der Klage des Vaters statt und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht Hessen zurück. Zwar habe das Finanzgericht richtig entschieden, dass die Zahlungen dem Elternteil zustehen, in dessen Haushalt das Kind lebt und ansonsten derjenige bevorzugt wird, der die höheren Unterhaltsbeiträge leistet – jedoch habe das Gericht tatsächlich seine Sachaufklärungspflicht verletzt.

Zeugnisverweigerungsrecht bestand nicht

Der BFH weist das Finanzgericht Hessen darauf hin, dass es ja schon erkannt hatte, dass eine Vernehmung des Sohnes notwendig sei, um den Sachverhalt zu klären. Schließlich hatte es bereits angekündigt, den Sohn vorladen zu wollen und sich dann jedoch von seinem Schreiben davon abhalten lassen. Das Zeugnisverweigerungsrecht habe jedoch überhaupt nicht bestanden, führte der BFH in seiner Urteilsbegründung aus.

Kindergeldprozesse fallen nicht unter § 84 FGO

Volljährige Kinder seien gemäß § 68 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EstG) zur Mitwirkung an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts verpflichtet. Das ansonsten geltende Zeugnisverweigerungsrecht (§ 84 Finanzgerichtsordnung) erstrecke sich ausdrücklich nicht auf den Kindergeldprozess. Insbesondere für die Klärung, welchem Haushalt das Kind angehöre, sei die Mitwirkung des Sohnes unerlässlich. (tku)

BFH, Urteil vom 18.09.2019, Az.: III R 59/18

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