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22. Februar 2021
Finanzanlagenvermittlung im Licht des geänderten Geldwäschegesetzes

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Finanzanlagenvermittlung im Licht des geänderten Geldwäschegesetzes

Die jüngsten Änderungen des Geldwäschegesetzes liegen mittlerweile über ein Jahr zurück. Doch noch immer bestehen viele Fragen, inwiefern und mit welchen Folgen Finanz- und Vermögensberater unter dieses Gesetz fallen. Zwei Juristen erklären die Lage.

Von Dr. iur. Alexander Dominik Brückel und Daniel Krüger, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Mit Wirkung zum 01.01.2020 wurde das Geld­wäsche­­gesetz (GwG) infolge der Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie in mehreren Punkten geändert und teilweise verschärft. Unter anderem erfolgte eine weitergehende Regulierung bezüglich des Umgangs mit dem Transparenzregister. Unter den Änderungen sind insbesondere auch die Folgen für die Finanzanlagenvermittler aufgrund der neuen Definition der „Finanzunternehmen“ im GwG zu beachten. Da auch ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen im GwG oftmals noch Fragen bestehen, beleuchtet folgender Beitrag einige für die Finanzanlagevermittlung insoweit relevante Aspekte.

Das GwG bestimmt den Normadressatenkreis des Gesetzes und bezeichnet diese Adressaten als Verpflichtete. Im Zuge der Gesetzes­änderung wurde eine neue Definition des Begriffs „Finanzunternehmen“ in den Adressatenkreis eingefügt, die nun auch explizit die Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater – nachfolgend hier einheitlich „Finanzanlagenvermittler“ genannt – umfasst, während sich die alte Definition am KWG-Begriff des Finanzunternehmens orientierte. Demnach handelt es sich nunmehr bei Finanzunternehmen unter anderem auch um Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 Satz 1 GewO zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden. Finanz­anlagenvermittler sind als Finanzunternehmen damit ausdrücklich Verpflichtete im Sinne des GwG. Üblicherweise werden zu den Finanzanlagenvermittlern unter anderem die Vermögensberater gezählt.

Abhängig von der jeweiligen Tätigkeit

Ob alle Finanzanlagenvermittler stets mit ihrer jeweiligen Tätigkeit unter das GwG fallen, kann pauschal nicht beantwortet werden. Entscheidend sind die Produkte, zu denen sie beraten oder vermitteln. Beziehen sich die Tätigkeiten der Finanzanlagenvermittler auf Anlagen, die von geldwäscherechtlich Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden, fallen sie nicht unter die neue Definition. Denn diese Verpflichteten müssen die geld­wäscherechtlichen Vorgaben selbst beachten und gewährleisten. Eine Doppelverpflichtung von Anbieter und Vermittler eines Produktes sollte jedoch vermieden werden.

Fallen die Finanzanlagenvermittler unter den (konkreten) Normadressatenkreis, sind die entsprechenden geldwäscherechtlichen Vorgaben zwingend zu beachten; Ausnahmen – wie sie bei anderen Normadressaten mitunter bestehen – sind bei Finanzanlagenvermittlern nicht möglich.

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Seite 2 Geldwäscherechtliche Pflichten

Seite 3 Verschärfung der Aufsicht

 
Ein Artikel von
Dr. iur. Alexander Dominik Brückel
Daniel Krüger