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Steuern & Recht
22. Februar 2021
Finanzanlagenvermittlung im Licht des geänderten Geldwäschegesetzes

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Finanzanlagenvermittlung im Licht des geänderten Geldwäschegesetzes

Geldwäscherechtliche Pflichten

Zu den geldwäscherechtlichen Pflichten gehört neben der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten – etwa der Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für diesen auftretenden Personen, der Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und der Überwachung der Geschäftsbeziehung – insbesondere auch die Schaffung eines internen Risikomanagements. Die Einrichtung eines solchen geldwäscherechtlichen Risikomanagements umfasst unter anderem die Benennung eines zuständigen Mitglieds der Leitungsebene, die Erstellung einer Risikoanalyse und die Ableitung diesbezüglicher Risikopräventionsmaßnahmen, zudem die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten sowie eines Stellvertreters. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, sind Verpflichtete darüber hinaus gehalten, Verdachtsmeldungen abzu­geben sowie Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu übermitteln. Für Finanzanlagenvermittler stellen sich aus geldwäscherechtlicher Sicht also regelmäßig die Fragen, ob sie Verpflichtete nach dem GwG sind, ob die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG eingehalten werden und ob ein wirksames Risikomanagement eingerichtet wurde.

Größerer Adressatenkreis beim Transparenzregister

Die Regelungen zum Transparenzregister richten sich an einen weitaus größeren Adressatenkreis als an die Verpflichteten im Sinne des GwG. Demnach haben alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle eingetragenen Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen, sind der registerführenden Stelle unverzüglich zu melden. Ziel ist es, die Datenqualität des Transparenzregisters zu steigern, weshalb die Verletzung dieser Mitteilungspflicht bußgeldbewehrt ist. Auch an anderen Stellen im Bereich des Transparenzregisters wurde der Bußgeldkatalog erheblich erweitert.

 
Ein Artikel von
Dr. iur. Alexander Dominik Brückel
Daniel Krüger