AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
4. März 2019
FinVermV: Verabschiedung verschiebt sich weiter

FinVermV: Verabschiedung verschiebt sich weiter

Die Hängepartie um die Verabschiedung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geht weiter. Es fehlt noch die Annahme durch den Bundesrat. Auf der Tagesordnung für dessen nächste Sitzung Mitte März steht sie jedoch nicht.

Schon der Entwurf der neuen FinVermV kam erst rund ein Jahr später als ursprünglich geplant, nämlich im November 2018. Das stellte Finanzanlagenvermittler vor die Schwierigkeit, dass die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II schon seit Anfang 2018 in Kraft ist; die FinVermV, die den freien Vertrieb der 34f-Vermittler in Deutschland regelt, ist aber noch nicht in ihrer neuen Fassung legitimiert. Nun verzögert sich die finale Verabschiedung der Verordnung weiter. Der Bundesrat, der sich noch abschließend zu dem Entwurf beraten muss, hat ihn auch in seiner nächsten Sitzung am 15.03.2019 nicht auf die Tagesordnung gesetzt.

Unsicherheit bezüglich Übergangsfristen beim Taping

So bleibt für 34f-Vermittler die Gesetzeslage weiterhin nicht klar geregelt. Zwar ist unwahrscheinlich, dass sich inhaltlich noch zentrale Punkte ändern werden, allerdings bleibt die Unsicherheit, ob es zu Übergangsfristen kommen wird, was die Umsetzung im Vertrieb betrifft. In der Diskussion ist hier vor allem das geforderte Aufzeichnen telefonischer Beratungsgespräche, auch Taping genannt. Eine Übergangsfrist ist nach Ansicht vieler Marktteilnehmer und auch der Vermittlerverbände unabdingbar (AssCompact berichtete). Vermittler bräuchten mehr Zeit, um Taping organisatorisch und technisch umzusetzen.

FinVermV muss noch durch den Bundesrat

Der Bundestag hatte im Falle der FinVermV kein Mitspracherecht eingefordert. Der Bundesrat muss dem Verordnungsentwurf aber zustimmen. Nach der anschließenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung dann endgültig in Kraft. Wann das nun sein wird, ist unklar. (tos)

Lesen Sie auch:

Das enge Zeitfenster der Regulierung

FinVermV und BaFin: Über machbare Anforderungen und (Un-)Sinn einer geteilten Aufsicht

FinVermV: Aufzeichnungspflicht ist das dickste Brett, das zu bohren ist