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Steuern & Recht
16. Februar 2026
Firmenname darf in Großschreibung ins Handelsregister
Firmenname darf in Versalien ins Handelsregister eingetragen werden

Firmenname darf in Großschreibung ins Handelsregister

Wie ein Firmenname im Handelsregister eingetragen wird, kann den Geschäftsalltag stark beeinflussen. Das OLG Frankfurt entschied, dass der Wunsch einer Gesellschaft, ihren Namen in Versalien eintragen zu lassen, ohne registerrechtliche Bedenken umgesetzt werden kann und muss.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass die Eintragung eines Firmennamens im Handelsregister ohne die von der Gesellschaft verwendete Schreibweise in Versalien ermessensfehlerhaft sein kann. Das Registergericht wurde zur Berichtigung angewiesen.

Die beschwerdeführende GmbH & Co. KG wandte sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister nicht in der von ihr genutzten Versal-Schreibweise, sondern mit nur einem Anfangsbuchstaben groß und den folgenden Buchstaben klein eingetragen wurde. Die persönlich haftende Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, war dagegen korrekt in Versalien eingetragen. Ein Notar hatte eine Korrektur beantragt, das Registergericht lehnte jedoch ab und argumentierte, dass die Groß-/Kleinschreibung keine rechtliche Kennzeichnungskraft habe und das Gericht nicht an die besondere Schreibweise gebunden sei.

Der 20. Zivilsenat des OLG hob die Entscheidung auf und wies das Registergericht an, die beantragte Schreibweise zu übernehmen. Zwar habe eine besondere grafische Gestaltung grundsätzlich keine namens- oder firmenrechtliche Relevanz, und das Registergericht könne über die Fassung der Eintragung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. In diesem Fall sei das Ermessen jedoch nicht korrekt ausgeübt worden.

Praktische Auswirkungen der Schreibweise im Geschäftsverkehr

Das Gericht hatte wesentliche Umstände nicht berücksichtigt: Die persönlich haftende Gesellschafterin ist korrekt in Versalien eingetragen. Handelsregisterdaten werden automatisiert von Banken, KYC- und ERP-Systemen übernommen. Dadurch wird die einmal verlautbarte Schreibweise in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen fortgeschrieben. Die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne die Groß-/Kleinschreibung im Geschäftsverkehr „beliebig“ wählen, sei realitätsfern. In der Praxis lasse sich die Schreibweise in den meisten Systemen nicht ändern, sodass der Gesellschaft die freie Wahl faktisch verwehrt bleibe.

Seit Oktober 2025 müssen Banken bei Überweisungen Name und IBAN des Empfängers abgleichen. Stimmen die Angaben nicht überein, kommt es zu Warnmeldungen oder Zahlungsverweigerungen, was zu erheblichen Verzögerungen führen kann. Mit der Eintragung der Firma in der von der Gesellschaft gewählten Schreibweise lassen sich diese Probleme vermeiden. (bh)

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2025 – Az. 20 W 194/25