Ein Beitrag von Sven Waldschmidt, Vorstand Alte Leipziger Versicherung AG
Die Globalisierung und die Lieferung von Waren über alle Kontinente hinweg nehmen zu. Dies haben die vergangenen Monate mit den pandemiebedingten Einschränkungen im stationären Handel eindrucksvoll gezeigt. Die Anzahl der Paketlieferungen hat sich in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass die Anzahl der Frachtführer, die diese Waren transportieren, ebenfalls zunimmt. Eine Absicherung ihrer Transporte sollte über eine Verkehrshaftungsversicherung erfolgen. Als Folge des enormen Wachstums im Online-Handel entsteht hier zugleich ein erhebliches Potenzial für Vermittler.
Wer benötigt eine Verkehrshaftungsversicherung?
Jeder, der gewerblich Güter im Auftrag eines Dritten transportiert, braucht eine Verkehrshaftungsversicherung. Denn der Unternehmer haftet für alle Schäden, die während des Transports eintreten, und zwar verschuldensunabhängig. Dies kann durch Verlust oder Beschädigung der Waren der Fall sein. Werden für den Transport Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen eingesetzt, so handelt es sich bei der Frachtführer-Versicherung um eine gesetzliche Pflichtversicherung nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).
Beim Einsatz von Fahrzeugen mit geringerem Gesamtgewicht ist die Verkehrshaftungsversicherung zwar freiwillig, aber ebenso notwendig wie marktüblich. Ohne diese Versicherung könnte die Existenz des Frachtführers, der die Ware selbst transportiert, gefährdet sein, denn der Wert der Güter kann enorm sein. Diese Belastung und das Risiko im Schadenfall wären gerade für kleine Unternehmen ohne Versicherungsschutz oft nicht zu schultern. Die Verkehrshaftungsversicherung schützt somit den Frachtführer vor Schadensersatzforderungen. Berechtigte Schadensersatzansprüche werden von der Versicherung übernommen und unberechtigte Forderungen abgewehrt.
Diese Risiken werden abgesichert
Die Verkehrshaftungsversicherung versichert die Haftung des Frachtführers aus Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung der transportierten Güter auf dem Transportweg entstehen. Hierzu gehören auch transportbedingte Lagerungen sowie Überschreitungen der Lieferfrist. Es gibt nur wenige Fälle, in denen der Frachtführer nicht haftet. Hierzu zählen beispielsweise Schäden durch Naturkatastrophen, Krieg, Kernenergie, nicht ordnungsgemäße Verpackung durch den Absender oder unabwendbare Ereignisse.
Klare Haftungsgrenzen
Der Gesetzgeber knüpft bei der Haftung des Frachtführers nicht an den Nachweis eines Verschuldens an, sondern bezieht sich auf die Obhut an den Gütern. Das macht es dem Geschädigten leichter, Ansprüche gegen den Frachtführer durchzusetzen. Führt der Frachtführer den Schaden leichtfertig – also grob fahrlässig – oder vorsätzlich herbei, haftet er in vollem Umfang des Warenwertes, mindestens bis zu 600.000 Euro.
Ist eine Leichtfertigkeit nicht nachzuweisen, haftet der Frachtführer allerdings nicht mit dem vollen Warenwert, sondern nur begrenzt mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm Rohgewicht der Ware. Zur Erläuterung: Das SZR ist eine Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF), die täglich neu ermittelt wird. 8,33 SZR entsprechen aktuell etwa 10,00 Euro. Es kann auch für höherwertige Güter eine weitergehende Haftung bis maximal 40 SZR vereinbart werden. In all diesen Fällen besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Verkehrshaftungsversicherung.
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