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1. Juli 2021
Fristlose Kündigung für Maskenverweigerer

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Fristlose Kündigung für Maskenverweigerer

Außerordentliche Kündigung ausgesprochen

Der Techniker lehnte den Serviceauftrag jedoch weiterhin ab. Er sei nur bereit den Auftrag zu übernehmen, wenn er vor Ort gar keine Maske tragen müsse. Der Arbeitgeber mahnte den Mann daraufhin ab. Der Abgemahnt ließ sich davon aber nicht beeindrucken. Er machte deutlich, dass er den Auftrag auch weiterhin nur durchführen würde, wenn er keine Maske zu tragen habe. Der Arbeitgeber kündigte dem Servicetechniker daraufhin außerordentlich und hilfsweise ordentlich.

Kündigungsschutzklage erstinstanzlich gescheitert

Gegen diese Entscheidung ging der Entlassene mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln vor. Das Gericht wies seine Klage jedoch ab. Der Mann habe mit seiner beharrlichen Weigerung, den verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

Gericht bezweifelt Ernsthaftigkeit der Rechtfertigungen

Das vorgelegte Attest könne das Verhalten des Mannes ebenfalls nicht rechtfertigen, entschied das Arbeitsgericht. Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen. Des Weiteren sei das Attest ohne die konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes auch nicht aussagekräftig genug. Und außerdem bestünden begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkungen. Allein schon deshalb, weil der Kläger den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet habe und dem Angebot, sich vom Betriebsarzt untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen war.

Der Arbeitnehmer hat nun noch die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einzulegen. (tku)

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21

Bild: © shootingtheworld – stock.adobe.com

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