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29. April 2021
Fristlose Kündigung für Corona-Huster?

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Fristlose Kündigung für Corona-Huster?

Kollege fühlt sich von Corona-Huster belästigt

Zu den Handlungen, die dem Mann vorgeworfen wurden, zählte, dass er einen Mitarbeiter gegen seinen Willen am Arm angefasst habe. Am 17.03.2020 folgte dann der Auslöser der Kündigung: Der Mann soll einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von maximal einer Armlänge angehustet haben. Sinngemäß habe der Arbeitnehmer zu dem Vorfall hinzugefügt, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme.

Arbeitnehmer gibt den Vorfall anders wieder

Der Mann klagte gegen die Entscheidung seines Arbeitgebers und behauptete, dass er keine andere Person einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt habe. Zumindest soweit es ihm möglich gewesen sei, habe er die Sicherheitsabstände und Hustenetikette eingehalten. Am 17.03.2020, gab der Mann an, musste er spontan husten und konnte dabei nicht ausreichenden Abstand zum Kollegen halten. Als der Kollege deutlich machte, dass er sich von dem Husten belästigt fühle, habe er entgegnet, der Kollege solle „chillen“, er würde schon kein Corona bekommen.

Fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein

Das LAG Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage nach der Vernehmung mehrerer Zeugen stattgegeben. Hätte sich der Verdacht des bewussten Anhustens erhärtet, hätte eine fristlose Kündigung jedoch durchaus gerechtfertigt sein können, erläutert das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Wer im März 2020 bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustete und äußerte, er hoffe, dass er Corona bekäme, verletzte in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen. Macht der Arbeitnehmer dann auch im Übrigen deutlich, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genügte auch keine Abmahnung mehr.

Abmahnung hätte ausgereicht

Im konkreten Fall war die Sache aber so gelagert, dass dem Arbeitnehmer der behauptete Sachverhalt nicht nachgewiesen werden konnte. Da jedoch der Arbeitgeber die Beweislast für den Kündigungsgrund trägt, konnte sich der Arbeitnehmer vor Gericht durchsetzen. Einer Verletzung von Abstandsregeln – die das Gericht als erwiesen sieht – könne der Arbeitgeber mit einer Abmahnung begegnen. (tku)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 – 3 Sa 646/20

Bild: © metamorworks – stock.adobe.com

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