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Steuern & Recht
30. Oktober 2019
Fußballspieler Badstuber geht mit 1:0 vom Platz

Fußballspieler Badstuber geht mit 1:0 vom Platz

Holger Badstuber hat vor Gericht gegen seine private Krankenversicherung gepunktet. Die DKV muss dem Verletzungsgeplagten jetzt nachträglich fast 30.000 Euro Krankentagegeld überweisen. Zu dem erhofften Grundsatzurteil kam es jedoch nicht.

Im öffentlichkeitswirksamen Fall Holger Badstuber gegen seine private Krankenkasse gibt es nun ein Urteil zu vermelden. Die erhoffte Grundsatzentscheidung blieb jedoch aus. Der ehemalige Nationalspieler und sein Rechtsanwalt waren kurz davor eine überkommene Versicherungsklausel auf dem Rechtsweg zu beseitigen, doch dazu kommt es nun voraussichtlich nicht.

Wie Gerichtssprecherin Anne Fricke übereinstimmenden Berichten des Bayerischen Rundfunks und der tz zufolge erklärte, sei gestern ein Anerkennungsurteil gefallen. Das besagt, dass die beklagte Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) die Forderungen von Badstuber anerkennt.

Krankentagegeld verweigert

Im konkreten Fall war es darum gegangen, dass sich der damals verletzte Innenverteidiger an 27 Tagen im Ausland aufhielt. Dies stellte jedoch eine Vertragsverletzung dar, auf die sich der Versicherer berief und für diesen Zeitraum die Zahlung des Krankentagegelds verweigerte. Badstuber wiederum klagte gegen die DKV und forderte die Zahlung nachträglich ein.

Klausel gilt als überholt

Für Furore hatte der Fall gesorgt, als die vorsitzende Richterin in dem Fall bekanntgab, dass sie die Versicherungsstatuten bezüglich eines Auslandsaufenthalts als veraltet ansehe. Somit hätte ein Urteil eine Richtungsweisung für weitere, ähnlich gelagerte Verfahren darstellen können und wäre eventuell in der Lage gewesen die Klausel zu Fall zu bringen, die noch aus den 80er Jahren stammt. Damals galt sie dem Umstand geschuldet, dass es schwierig war mit dem Versicherten in Kontakt zu treten. Ein Problem, welches heute keine Relevanz mehr hat, da es sowohl keine Schwierigkeit mehr darstellt mit dem Versicherten Kontakt aufzunehmen, als auch eine Vorstellung bei einem Arzt im EU-Ausland zu erwirken.

Mit der Zustimmung zu einem Anerkenntnisurteil muss die DKV nun zwar die Leistung erbringen, vermeidet jedoch, dass ein Urteil gesprochen wird, auf das sich etwaige andere Betroffene berufen könnten. (tku)

Bild: © Maksim Pasko – stock.adobe.com