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29. Oktober 2019
Gekündigter Versicherungsvertrag bedarf keiner Bestätigung

Gekündigter Versicherungsvertrag bedarf keiner Bestätigung

Das OLG Braunschweig hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass ein Versicherungsvertrag unter Umständen auch dann wirksam gekündigt sein kann, wenn die Kündigung vom Vertragspartner nicht bestätigt wurde.

Ist die Kündigung nun wirksam oder nicht? Viele Verbraucher sind schon in der Situation gewesen: Eine Kündigung ist fristgerecht ausgesprochen worden, aber dann lässt die Bestätigung des Vertragspartners auf sich warten. Doch was ist, wenn die Bestätigung niemals eintrifft? Ist man noch versichert oder war die Kündigung doch wirksam, auch ohne Bestätigung? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig auseinandersetzen.

Erst gekündigt, dann Leistung eingefordert

Im konkreten Fall ging es um eine Versicherungsnehmerin, die eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen, später aber gekündigt hatte. Im März 2016 wurde ihr Auto dann bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Daraufhin forderte sie Ersatz von ihrer ehemaligen Versicherung. Die Versicherungsgesellschaft lehnte den Anspruch ab, da die Frau ihren Vertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte. Die Versicherungsgesellschaft hatte es jedoch versäumt, der Frau eine Bestätigung zukommen zu lassen. Deshalb klagte sie auf Erbringung der Versicherungsleistung.

Wirksamkeit der Kündigung steht nicht infrage

Der 11. Zivilsenat des OLG Braunschweig folgte der Klägerin jedoch nicht. Der Versicherungsvertrag sei mit der Kündigung der Klägerin beendet worden und die Wirksamkeit der Kündigung stehe nicht infrage. Des Weiteren habe die Klägerin durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie von einer wirksamen Kündigung ausgegangen war. So habe sie keine weiteren Beiträge mehr gezahlt und sich auch nicht bei der Versicherung erkundigt, ob ihr Versicherungsschutz noch wirksam sei.

Keine Pflicht zur Bestätigung durch den Versicherer

Der Versicherer wiederum sei nicht in der Pflicht gestanden, die Klägerin auf den endenden Versicherungsschutz aufmerksam zu machen. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn die Gefahr bestanden hätte, dass der Versicherungsschutz ohne Kenntnis der Klägerin ausläuft und sie hiervon Nachteile zu befürchten habe. Da sie jedoch unstrittig den Vertrag selbst gekündigt hatte, stand diese Möglichkeit nicht im Raum.

Im Zuge des Hinweisbeschlusses des OLG hat die Klägerin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts zurückgenommen. Somit ist das Urteil des Landgerichts, welches bereits zuvor zuungunsten der Klägerin entschieden hatte, rechtskräftig. (tku)

OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.09.2019, Az.: 11 U 103/18

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