Das ist im Bereich rechtlicher Beratung erlaubt
Nach § 34d Gewerbeordnung (GewO) ist ein Versicherungsmakler berechtigt, die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadenfall, zu leisten. Es wird in § 34d Abs. 1 Nr. 1 GewO aber ausdrücklich nur von einer Mitwirkung gesprochen.
Schauen wir uns hingegen die Regelung zum Versicherungsberater in § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO an, so heißt es, dass der Versicherungsberater auch bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich beraten darf.
Der Gesetzgeber hat hier also zwei unterschiedliche Begrifflichkeiten gewählt. Er spricht einmal von der Erlaubnis zur Rechtsberatung und zum anderen nur vom Mitwirken bei der Erfüllung von Versicherungsverträgen.
Hieraus kann durchaus der Schluss gezogen werden, dass der Versicherungsmakler nur im Rahmen des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz berechtigt ist, eine rechtliche Beratung als Nebenleistung zu erbringen. So wäre es dann auf keinen Fall zulässig, wenn für diese rechtliche Beratung im Schadenfall auch ein Entgelt vereinbart wird. Dann würde nämlich aus der unentgeltlichen Nebenleistung auf einmal eine entgeltliche Hauptleistungsverpflichtung. Ein solcher Punkt sollte zwingend mit der jeweiligen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgestimmt sein.
Die Formulierung des § 34d GewO legt aus fachlicher Sicht die folgende Interpretation nahe: Der Versicherungsmakler ist berechtigt, eine rechtliche Beratung nicht vorzunehmen. Diese rechtliche Beratung kann auch durchaus äußerst kompliziert sein, und vielleicht ist der Versicherungsmakler nicht einmal in der Lage, eine solche Rechtsberatung tatsächlich zu leisten. Ein Mitwirken bei der Schadenregulierung ist also selbstverständlich gestattet und gewünscht. Eine komplexe Rechtsberatung sollte der Versicherungsmakler lieber vermeiden und an spezialisierte Fachanwälte verweisen.
Weitreichende Pflichten in der Regulierung
In der Schadenregulierung treffen einen Versicherungsmakler sehr weitreichende Pflichten. Besonders kennzeichnend wird dies in der Unfallversicherung. Häufig unterstützt der Makler nach einem Unfall, damit der Versicherungsnehmer ein Tagegeld bekommt. Dann wird der Vorgang aus den Augen verloren. Nach 15 oder 18 Monaten wurde die Invalidität noch nicht festgestellt und der Versicherer beruft sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass durch das Fristversäumnis und die mangelnde Information des Kunden zu den drohenden Fristen – hier aus dem Versicherungsvertrag – ein Haftungsanspruch besteht. Auch die Säumnis gesetzlicher Fristen wie beispielsweise der Verjährungsfrist wird zu einem Haftungsproblem des Versicherungsmaklers. Gerade in der Schadenregulierung ist also äußerste Obacht geboten. Der Kunde darf natürlich auch nur gegenüber seinem Versicherer vertreten werden und nicht gegenüber Dritten.
Lesen Sie auch diese beiden Interviews:
Interessieren Sie sich für weitere Hintergrundartikel aus der Branche? Dann abonnieren Sie das monatliche Fachmagazin AssCompact – kostenfrei für Versicherungs- und Finanzmakler.
Seite 1 Gesetzliche Pflichten im Schadenfall: Worauf es für Makler zu achten gilt
Seite 2 Erklärungen wider besseren Wissens
Seite 3 Das ist im Bereich rechtlicher Beratung erlaubt

- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können