Ein Artikel von Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht
Im Schadenfall kommt es zum Schwur. Der Kunde erwartet von seinem Versicherungsmakler, dass sich dieser komplett um die Schadenregulierung kümmert und der Kunde sehr schnell die Versicherungsleistung erhält. Welche Fallstricke gibt es hier zu beachten?
Übernommener Versicherungsvertrag
So wird die Frage aufgeworfen, ob es einen Unterschied gibt, wenn der Makler den Versicherungsvertrag selbst vermittelt oder nur übernommen hatte.
In der Praxis sieht es doch so aus, dass bei einer Neuvermittlung eine umfassende Beratung stattfindet, damit der Kunde den geeigneten Versicherungsschutz erhält. Dementsprechend sollte es auch eine umfassende Dokumentation für die Vertragsvermittlung geben.
In der Praxis wird bei Übernahme eines bestehenden Versicherungsvertrages leider nicht immer die Geeignetheit für den Kunden erneut überprüft. Die Rechtslage hierzu ist strittig. Einige Gerichte sind der Meinung, dass, wenn der Kunde den Wunsch nur nach Übernahme, nicht aber nach Überprüfung geäußert hatte, den Makler keine neuen Beratungspflichten treffen. Andere Gerichte sehen es hingegen anders. Es wird auch die Auffassung vertreten, dass gerade bei Übernahme eines Versicherungsvertrages auch eine Geeignetheitsprüfung durch den neuen Versicherungsmakler zu erfolgen hat. Dies ist auch dringend zu empfehlen. Jede Vertragsübernahme sollte wie die Vermittlung eines Neuvertrages vollumfänglich überprüft werden. So kann es ja auch gut sein, dass die Versicherungssummen angepasst werden müssen oder sich deutlich verbesserte Leistungsangebote auf dem Versicherungsmarkt ergeben haben. Einfach nur die Versicherungsverträge zu übernehmen und weiter zu betreuen, ist problematisch. Dasselbe gilt natürlich auch, wenn ein Bestandskauf erfolgt. Auch hier muss in angemessener Zeit eine Überprüfung der Risikoverhältnisse erfolgen, damit aus einer unterlassenen Beratung oder Betreuung nicht eine Haftungsverantwortung folgt.
Welche Fristen sind wichtig in der Schadenbearbeitung?
Natürlich hat im Zweifel der Versicherungsmakler alle versicherungsvertraglichen und auch gesetzlichen Fristen in der Schadenbearbeitung für den Kunden zu beachten. Auf der Internetseite der Kanzlei Michaelis liegt dazu kostenlos eine Fristenliste unter www.app-riori.de. Dieser könnte gerade in der Schadenregulierung eine Hilfe darstellen.
Gerichte haben bereits entschieden, dass zum Beispiel die Verletzung der Anzeigenobliegenheit im Versicherungsfall durch den Versicherungsmakler zu einer Quotelung der Leistungsansprüche berechtigt. Ein etwaiges Fehlverhalten, also die unterlassene oder verspätete Meldung eines Schadenfalles durch den Versicherungsmakler, wird dem Kunden zugerechnet.
Ferner sollte natürlich auch der Versicherungsmakler den Hinweis geben, welche weiteren Obliegenheiten noch einzuhalten sind. Häufig vergisst der Versicherungsnehmer eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen. Auch diese wichtige Obliegenheit sollte einem Versicherungsnehmer im Schadenfall durch den Versicherungsmakler mitgeteilt werden.
Seite 1 Gesetzliche Pflichten im Schadenfall: Worauf es für Makler zu achten gilt
Seite 2 Erklärungen wider besseren Wissens
Seite 3 Das ist im Bereich rechtlicher Beratung erlaubt

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