In diesem Jahr machen Messen hauptsächlich dann von sich reden, wenn sie ausfallen. Doch es werden auch wieder andere Zeiten kommen, und dann könnte ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster für Messeaussteller von Interesse sein.
Messeaufwendungen erhöhen den Gewerbeertrag
Eine GmbH hatte für verschiedene Messen Ausstellungsflächen angemietet und dort ihre Produkte präsentiert. Der Vertrieb der Produkte hingegen wurde von einem stehenden Händlernetz übernommen und nicht durch die GmbH selbst abgewickelt. Das Finanzamt schlug die Aufwendungen für die Messepräsenz gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG hälftig auf den Gewerbeertrag auf. Nach Ansicht der Behörde zählten die gemieteten Messeflächen zum fiktiven Anlagevermögen. Dagegen klagte die GmbH.
Messepräsenz dient lediglich Werbezwecken
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Die Behörde dürfe die Aufwendungen nicht auf den Gewerbeertrag der GmbH aufschlagen. Die Messestände seien für den Betrieb nicht notwendig und nicht permanent installiert und erfüllten somit nicht die Legaldefinition des Anlagevermögens gemäß § 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch. Die Messestellplätze dienten lediglich Werbezwecken, folgerte das Gericht. Das ergebe sich schon allein daraus, dass die GmbH die Produkte nicht selbst vertreibt, sondern dafür auf ein Netz von Händlern zurückgreift, die auf den Messen ebenfalls anwesend sind.
Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH anhängig
Ob es dabei bleibt, wird sich jedoch erst noch zeigen. Das zuständige Finanzamt hat bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) die Zulassung der Revision beantragt. (tku)
FG Münster, Urteil vom 09.06.2020, Az.: 9 K 1816/18
Bild: © backup_studio – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können