Änderungen in der bAV
Doch aus dem verabschiedeten Gesetz ergeben sich noch weitere Neuerungen, die unter anderem auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) haben. So wird der Förderbetrag in der bAV für Geringverdiener (Bruttolohn bis zu 2.200 Euro) von derzeit 144 auf maximal 288 Euro angehoben. Damit soll ein Anreiz für den Arbeitgeber geschaffen werden, über den bisher förderfähigen Höchstbetrag hinausgehende Beiträge für Geringverdiener zu einer bAV zu leisten. Die Arbeitgeberbeiträge bleiben hierfür steuerfrei. Die Steuerfreistellung steigt dementsprechend in gleichem Maße wie die Erhöhung der Geringverdienerförderung.
Auch die Einkommensgrenze, bis zu der eine bAV-Förderung möglich ist, steigt von 2.200 Euro auf 2.575 Euro an.
Weiterer Handlungsdruck
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt diese Änderungen an § 100 EStG durchwegs. In einer Stellungnahme zur Grundrente weist der GDV jedoch auch auf Punkte hin, die noch angegangen werden müssten. So sollten seiner Ansicht nach arbeitsrechtliche Hemmnisse abgebaut werden, die es dem Arbeitgeber verbieten, die bAV-Zusage auf Geringverdiener im Sinne des § 100 EStG zu begrenzen. Des Weiteren sollte Rechtssicherheit für die Fälle hergestellt werden, in denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Finanzierung der bAV teilen (Matching-Modelle). Außerdem mahnt der GDV konkrete Lösungen für Altfälle an. Arbeitgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten des BRSG eine bAV für Mitarbeiter angeboten hatten, sollten nicht schlechter gestellt werden, nur weil die Verträge den Anforderungen des BRSG nicht genügten. (tku)
Bild: © oneinchpunch – stock.adobe.com
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