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8. Juli 2020
Grundrente hat auch bAV-Neuerungen im Gepäck

Grundrente hat auch bAV-Neuerungen im Gepäck

Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben das Gesetz zur Einführung der Grundrente verabschiedet. Die Renten von Anspruchsberechtigten steigen demnach ab Anfang nächsten Jahres. Doch das Gesetz bringt auch relevante Neuerungen für Geringverdiener in der bAV.

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat der sogenannten Grundrente zugestimmt. Dabei handelt es sich um eine Garantierente, mit der die Altersbezüge von rund 1,3 Millionen Menschen in Deutschland aufgewertet werden sollen. Das Gesetz soll noch im Sommer verkündet werden und am 01.01.2021 in Kraft treten.

Beitragsjahre, Pflegezeiten und Kindererziehung

Rentner mit geringen Bezügen müssen für den Zuschlag mindestens 33 Jahre Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Da Pflegetätigkeiten sowie Kindererziehung jedoch ebenfalls angerechnet werden, wird das Gesetz besonders die Bezüge von zahlreichen Rentnerinnen erhöhen. Ab 35 Jahren Grundrentenzeit erhalten Rentner dann den vollen Zuschlag.

Kostendeckung aus Bundeshaushalt

Das Vorhaben sollte nach dem Willen von Bundesfinanzminister Olaf Scholz mit der geplanten Finanztransaktionssteuer gegenfinanziert werden. Da deren Einführung jedoch noch nicht absehbar ist, werden die voraussichtlichen Kosten in Höhe von bis zu 1,6 Mrd. Euro nun vorerst aus dem Bundeshaushalt gedeckt. Die Union hatte ihren Widerstand wegen Finanzierungsbedenken im Vorfeld aufgegeben.

Kritik an Finanzierung und Zeitplan

An den Finanzierungsplänen hagelte es Kritik, unter anderem vom Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA). Das Institut stößt sich jedoch nicht nur an der Finanzierung, sondern bemängelt auch den vorgegebenen Zeitplan. Eine Einführung bis Anfang nächsten Jahres sieht das Institut als illusorisch an. Des Weiteren bezweifelt das DIA, dass die Anrechnung von Kapitaleinkünften – die als Einkommensprüfung light angesehen wird – sowie der Informationsaustausch mit den Finanzämtern funktionieren werden.

Gestaffelte Einführung der Grundrente

Auch die Deutsche Rentenversicherung selbst gibt zu bedenken, dass ein flächendeckender Leistungsbeginn zum Anfang nächsten Jahres nicht gewährleistet werden kann. Die Große Koalition strebt mittlerweile nur noch eine gestaffelte Einführung der Grundrente an. Davon ausgehend würden anspruchsberechtigte Neurentner wohl zuerst die Grundrente erhalten. Diejenigen, die bereits im Ruhestand sind, würden jedoch bis Ende 2022 warten müssen. An sie würde die Grundrente rückwirkend ausgezahlt.

Grundlegende Probleme bleiben ungelöst

An diesem Vorgehen gibt es auch Kritik von Sozialverbänden wie dem VdK – wenngleich auch aus einer anderen Richtung als beim DIA. Der Verband zeigt sich zwar erleichtert, dass die Grundrente überhaupt kommt, merkt aber an, dass Erwerbsminderungsrentner außen vor bleiben. Besser als eine bloße Grundrente fände der Verband einen Mindestlohn von 13 Euro, der am Ende eines Erwerbslebens automatisch zu Renten oberhalb des Existenzminimums führen würde.

Änderungen in der bAV

Doch aus dem verabschiedeten Gesetz ergeben sich noch weitere Neuerungen, die unter anderem auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) haben. So wird der Förderbetrag in der bAV für Geringverdiener (Bruttolohn bis zu 2.200 Euro) von derzeit 144 auf maximal 288 Euro angehoben. Damit soll ein Anreiz für den Arbeitgeber geschaffen werden, über den bisher förderfähigen Höchstbetrag hinausgehende Beiträge für Geringverdiener zu einer bAV zu leisten. Die Arbeitgeberbeiträge bleiben hierfür steuerfrei. Die Steuerfreistellung steigt dementsprechend in gleichem Maße wie die Erhöhung der Geringverdienerförderung.

Auch die Einkommensgrenze, bis zu der eine bAV-Förderung möglich ist, steigt von 2.200 Euro auf 2.575 Euro an.

Weiterer Handlungsdruck

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt diese Änderungen an § 100 EStG durchwegs. In einer Stellungnahme zur Grundrente weist der GDV jedoch auch auf Punkte hin, die noch angegangen werden müssten. So sollten seiner Ansicht nach arbeitsrechtliche Hemmnisse abgebaut werden, die es dem Arbeitgeber verbieten, die bAV-Zusage auf Geringverdiener im Sinne des § 100 EStG zu begrenzen. Des Weiteren sollte Rechtssicherheit für die Fälle hergestellt werden, in denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Finanzierung der bAV teilen (Matching-Modelle). Außerdem mahnt der GDV konkrete Lösungen für Altfälle an. Arbeitgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten des BRSG eine bAV für Mitarbeiter angeboten hatten, sollten nicht schlechter gestellt werden, nur weil die Verträge den Anforderungen des BRSG nicht genügten. (tku)

Bild: © oneinchpunch – stock.adobe.com

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