AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
18. März 2026
Haftungsfallen für Makler bei Insolvenz eines Kunden

2 / 3

Haftungsfallen für Makler bei Insolvenz eines Kunden

Haftungsfallen für Makler bei Insolvenz eines Kunden

Bleibt der Versicherungsvertrag bestehen?

Für den Versicherungsmakler ist es auch wichtig zu wissen, dass der Versicherungsvertrag in der Insolvenz grundsätzlich bestehen bleibt, erläutert Michaelis. Erfolgt keine Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer, so besteht natürlich die Gefahr, dass nach den Vorschriften des VVG die Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen wird und auch die Leistungsfreiheit des Versicherers eintritt. Hierdurch würde der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz verlieren. Der Makler sollte seinen Kunden also zunächst warnen und auf die Wichtigkeit der Prämienzahlung zum Schutz der Insolvenzmasse hinweisen, so der Fachanwalt weiter.

Das Insolvenzverfahren, oder auch ein vorgelagertes Schutzschirmverfahren ändern also nichts an der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages. Dieser bleibt grundsätzlich bestehen. Allerdings hat der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Wahlrecht wieder gemäß § 103 InsO. Dieses Wahlrecht ist zeitnah auszuüben. Der Insolvenzverwalter kann insofern entscheiden, ob er die Vertragserfüllung vom Versicherer verlangt oder nicht. Die nichtgezahlte Versicherungsprämie würde dann gegebenenfalls bei den Insolvenzforderungen anzumelden sein, erklärt Michaelis.

Grundsätzlich kann der Versicherer den Vertrag jedoch nicht kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer Insolvenz lässt sich in den Versicherungsbedingungen nicht wirksam vereinbaren. Anders kann die Situation allerdings sein, wenn der Insolvenzverwalter einzelne Vermögenswerte des Unternehmens wie etwa Gebäude oder Maschinen veräußert. Der Versicherer ist dann berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.