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31. Mai 2021
Heiße Suppe: Haftet die Fluggesellschaft für Verbrühungen?

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Heiße Suppe: Haftet die Fluggesellschaft für Verbrühungen?

Bordpersonal kümmert sich wenig um die Frau

Auch nach dem Vorfall empfand die Frau das Verhalten des Bordpersonals als nicht angemessen. Trotz ihrer Bitte, sei ihr nach dem Unglück kein Crushed Ice in einer Stoffserviette zum Kühlen zur Verfügung gestellt worden. Lediglich einen Becher Eiswürfel und eine Papierserviette habe man ihr gereicht. Auch habe man ihr keine Brandsalbe gebracht. Ebenso wenig sei ein Arzt ausgerufen worden. Auch nach der Landung habe man sie nicht am Gate versorgt und ihr auch keine keine Spezialklinik für Verbrennungen in New York empfohlen.

Schadensersatz auch für psychisches Leiden

Die Geschädigte machte geltend, dass sie durch den Vorfall nicht nur Schmerzen erlitten habe, sondern deshalb auch psychisch angeschlagen sei. Sie beantragte die Zahlung eines angemessenen, mindestens fünfstelligen Schmerzensgeldes und die Feststellung, dass die beklagte Fluggesellschaft ihr alle Schäden ersetzen müsse – auch die psychischen Folgen. Die Fluggesellschaft lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, die Klägerin müsse sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen, da sie die Suppe in einer stark zurückgeneigten Position eingenommen habe.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Nach Ansicht des LG Köln treffe die Frau tatsächlich ein Mitverschulden an dem Vorfall – und zwar in Höhe von 100%. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus Art. 21 in Verbindung mit Art. 17 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) scheide dementsprechend aus. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die Frau ihre Suppe zweifellos in einer stark zurückgeneigten Position zu sich nehmen wollte. Anders seien die Verbrennungen und deren Lokalisation auf dem Brustbein der Klägerin nicht zu erklären.

Sitzposition war für Unfallgeschehen entscheidend

Wäre die Klägerin aufrecht gesessen, hätte sie die Suppe wohl höchstens umgekippt, zeigte sich das Gericht überzeugt. Es wäre ihr nicht gelungen, die Schale bis zur Brust anzuheben. Auf jeden Fall wäre die Frau dazu verpflichtet gewesen, die Temperatur der Schale selbst zu prüfen, genau wie auch die Temperatur der Suppenflüssigkeit in der Suppenschale. Das habe sie unstreitig unterlassen, weshalb der Vorfall in erster Linie ihr zuzuschreiben sei. Des Weiteren habe die von der Klägerin vorgetragene, angeblich unzureichende und zögerliche Nachsorge, nicht zu einem eigenen Schaden geführt, für den die Fluggesellschaft haftbar gemacht werden könnte. (tku)

Urteil, LG Köln – 21 O 299/20

Bild: © lesterman – stock.adobe.com

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