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28. März 2021
Home-Office in der Pandemie: Dies ist zu beachten

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Home-Office in der Pandemie: Dies ist zu beachten

Wie sieht die Rechtslage außerhalb dieser Verordnung aus?

Aber auch vor dieser Verordnung wurde schon diskutiert, ob die Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist. Oder ob gar die Pflicht besteht, einen Home-Office-Arbeitsplatz einzurichten. Auch wurde diskutiert, ob Arbeitnehmer einen entsprechenden Anspruch überhaupt geltend machen können.

Je nachdem, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung zum Arbeitsort in ihren Arbeitsverträgen getroffen haben oder nicht, besteht die Möglichkeit, dass Arbeit­nehmer ins sogenannte Home-Office versetzt werden dürfen. Unter Umständen besteht bei erhöhter Gefahrenlage für die Gesundheit – wie beispielsweise während einer Pandemie – sogar eine Verpflichtung, vom Direktionsrecht Gebrauch zu machen und seine Belegschaft nach Hause zu schicken.

Ohne Vereinbarung wird es aller­dings schwierig sein, Arbeitnehmer längerfristig ins Home-Office zu verlagern. Arbeitgebern ist es zu empfehlen, eine Vereinbarung mit ihren Arbeitnehmern über den Arbeitsort zu treffen – insbesondere unter Rücksichtnahme darauf, ob ein Home-Office gewährt werden soll oder nicht.

Was müssen Arbeitgeber noch beachten?

Weiterhin gelten natürlich auch die Arbeitsschutzregeln zugunsten von Arbeitnehmern – insbesondere was das Arbeitszeitgesetz mit seinen darin geregelten Höchstarbeitszeiten sowie Pausen- und Ruhezeiten angeht. Des Weiteren bleiben für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Home-Office selbstverständlich auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz gültig. Auch ausreichender Datenschutz sowie Datensicherheit sind durch die Arbeitgeber zu gewährleisten.

Deshalb ist es zu empfehlen, mit seinen Mitarbeitern entsprechende Regelungen für die Home-Office-Tätigkeit auszuhandeln. Dabei ist möglichst auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und die entsprechende Erfassung von Arbeitszeiten hinzuweisen sowie der Einsatz von IT und Technik und deren Anwendung zugunsten von Datenschutz und Datensicherheit zu vereinbaren. Darüber hinaus ist auch für Arbeitsplätze im Home-Office eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Hier bietet sich für die Gefährdungsbeurteilung eine Selbsteinschätzung der Mitarbeiter anhand eines vorgegebenen Fragenkatalogs an. Mitarbeiter sind entsprechend für die Arbeit im Home-­Office zu unterweisen und zu schulen, insbesondere was Datenschutz und Datensicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften angeht.

 

Home-Office in der Pandemie: Dies ist zu beachten

 

Aussicht

Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes ist zunächst nur bis Mitte März 2021 befristet. Arbeitgeber mit Weitblick sind allerdings gut beraten, sich langfristig auf die veränderten Umstände einzustellen, denn wenngleich die Pandemie irgendwann vorbei sein dürfte, wird der Trend hin zu flexibleren Arbeitsplatzmodellen erhalten bleiben.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2021, Seite 108 f., und in unserem ePaper.

Bild: © Tierney – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Carola Sieling