Da wird der Chef nach vielen Jahren in den Ruhestand verabschiedet und am nächsten Montag steht er plötzlich wieder wie gewohnt auf der Matte. Die Szene klingt wie der Anfang eines Sketches, ist es jedoch nicht. Vielmehr stellt sie den Anfang eines Gerichtsverfahrens dar, das vor kurzem vor dem Landgericht (LG) Osnabrück verhandelt wurde.
Abberufung aus Altersgründen
Der Geschäftsführer einer GmbH wurde aus Altersgründen abberufen. Der Mann hatte annähernd 30 Jahre lang die Führung des Unternehmens inne gehabt. Mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, sollte er schließlich das Unternehmen verlassen. Doch kurz vor der Abschiedsfeier brach dann ein Streit über das genaue Prozedere aus.
Streit über Weiterbeschäftigung
Der Noch-Geschäftsführer teilte der Gesellschaft mit, dass er davon ausgehe, dass die Abberufung als Geschäftsführer keinen Einfluss auf seinen Anstellungsvertrag habe. Die Gesellschaft war jedoch fest davon ausgegangen, dass der Mann mit Ende seiner Geschäftsführertätigkeit auch aus dem Unternehmen ausscheidet. Als keine Einigung erzielt werden konnte, reichte der Mann Klage gegen seinen Arbeitgeber ein und dieser sagte die Abschiedsfeier für den Geschäftsführer ab.
Gericht weist Klage ab
Das angerufene LG Osnabrück wies die Klage des Mannes ab. Zwar gab es dem ehemaligen Geschäftsführer dahingehend Recht, dass die Abberufung nicht unbedingt einen Einfluss auf den Anstellungsvertrag habe und auch sein Anstellungsvertrag sehe keine ausdrückliche Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vor, aber sein Verhalten sehr wohl.
Indizien sprechen gegen den Kläger
So habe der Mann selbst mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er nach dem Ende seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in den Ruhestand treten wolle. Außerdem habe er sich intern bei einer kleinen Feierstunde in den Ruhestand verabschieden lassen. Und sogar für die geplante Abschiedsrede hatte er bereits einen Abschnitt über neu gewonnene Freiheiten eingeplant. Dass er nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer weiter für das Unternehmen tätig bleiben wolle, habe er nach Überzeugung des Gerichts nie erkennen lassen.
Konkludentes Verhalten
Aus diesem Grund sah das LG es als nachvollziehbar an, dass die Gesellschaft vom Ausscheiden des Mannes aus dem Unternehmen ausging. Sein Handeln habe den Schluss zugelassen, dass er mit dem Ende seiner Geschäftsführertätigkeit auch jegliche weitere Tätigkeit für das Unternehmen beendet. Somit habe er der Vereinbarung durch konkludentes Verhalten zugestimmt. Er muss das Unternehmen einstweilen verlassen. Ob diese Entscheidung jedoch Bestand hat, wird sich noch zeigen. Der ehemalige Geschäftsführer hat bereits Berufung eingelegt. (tku)
LG Osnabrück, Urteil vom 18.03.2020, Az.: 18 O 428/18
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