Was es für Investoren zu beachten gilt
Verständlich, dass Investoren mit §6b-Rücklagen sehr stark auf die Höhe des Übertragungsfaktors achten. Hierbei gilt es aber, zwei Punkte in die Anlageentscheidung mit einzubeziehen: Erstens hat § 6b EstG ja nur aufschiebende Wirkung. Ganz am Ende der Kette muss der gesamte Betrag versteuert werden. Zweitens geht hoher Leverage in der Regel auch mit höherem Risiko einher – und angesichts der gestiegenen Finanzierungskosten auch nicht zwingend mit einem großen Renditevorteil.
Der dritte Punkt, der beachtet werden sollte: Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Grund und Boden auf der einen und Gebäuden auf der anderen Seite. Zwar ist es möglich, §6b-Rücklagen aus dem Verkauf von Grundstücken auch auf Gebäude – also etwa Immobilienfonds – zu übertragen. Aber dieser Weg ist eine Einbahnstraße, umgekehrt gilt das nicht. Ein Landwirt, der mit dem Gedanken spielt, in Zukunft vielleicht auch wieder in Land zu investieren und den Steueraufschub bis dahin mitzunehmen, sollte also darauf achten, dass der Wertanteil des Grundstücks am Gesamtwert des Assets möglichst hoch ist, um sich diese Flexibilität zu sichern.
Interesse am Thema wächst
Zweifellos handelt es sich um ein Nischensegment. Dennoch ist gerade jetzt ein erhöhtes Interesse an dem Thema zu beobachten. Dazu sehen wir vor allem zwei Gründe: Zum einen stehen viele mittelständische Unternehmer der Babyboomer-Generation vor der Betriebsübergabe – verbunden mit der Frage, wie mit dem betrieblichen Immobilienvermögen umzugehen ist.
Der zweite Grund ist die Corona-Pandemie: Damals hatte der Gesetzgeber betroffenen Steuerpflichtigen einen Aufschub über die Vierjahresfrist der §6b-Reserven um bis zu drei Jahre gewährt. Diese Fälle fallen nun mit den aktuellen Fällen zeitlich zusammen. Die Fristen dafür sollten auch aus einem anderen Grund unbedingt eingehalten werden: Die Höhe der §6b-Rücklage und damit auch die Basis für die Steuerpflicht erhöht sich jedes Jahr um sechs Prozent. In unserem Beispiel beträgt der zu versteuernde Betrag nach vier Jahren somit nicht mehr nur 500.000, sondern 620.000 Euro.
Qualität des Investments entscheidend
Doch bei allen Überlegungen, wie sich die Vorteile des § 6b EstG am besten nutzen lassen, kommt der wichtigste Aspekt häufig zu kurz: die Qualität des Investments. Was nützt es, die Steuerschuld in die Zukunft zu verschieben, wenn die Werthaltigkeit des Investments fragwürdig ist? Steuerliche Vorteile mögen relevant sein, sollten jedoch nie das alleinige Investitionskriterium sein. Qualität und Renditepotenzial des Investments sollten immer an erster Stelle stehen. Wer mit § 6b EstG arbeitet, sollte in erster Linie gute Investments tätigen.
Porträtfoto: © Paribus
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