AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
31. August 2023
Insolvenzantragspflicht: Diese neue Regeln gelten ab 01.09.

2 / 3

Insolvenzantragspflicht: Diese neue Regeln gelten ab 01.09.

Steigende Bedeutung der Überschuldung

Dass die verkürzte Fortführungsprognose-Frist zwar qua Gesetz noch bis zum 31.12.2023 gilt, allerdings bereits schon vor dem Ablauf der Geltungsdauer des SanInsKG ihre praktische Relevanz einbüßt, führt dazu, dass die Überschuldung als Insolvenzgrund wieder an Bedeutung gewinnt. Die Zahlungsunfähigkeit wird aber auch weiterhin der mit Abstand häufigste Grund für Unternehmensinsolvenzen bleiben.

Da die wirtschaftliche Erholung weiterhin auf sich warten lässt, sollten sich Geschäftsleiter daher – so hart das zunächst klingen mag – regelmäßig auch mit der Frage „Ist mein Unternehmen noch zahlungsfähig?“ befassen. „Denn die Antwort auf diese Frage hat nicht nur für das Unternehmen, sondern gerade auch für Geschäftsleiter in Bezug auf ihre persönliche finanzielle Haftung eine große Bedeutung – zumal es durch das SanInsKG bei der Zahlungsunfähigkeit keine Änderungen gegeben hat“, sagt Erbe, der bereits zahlreiche Unternehmen und Geschäftsleiter in Krisensituationen beraten und unterstützt hat.

Drei statt acht Wochen

Grundsätzlich gilt: Kann ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, ist es zahlungsunfähig. In einem solchen Fall ist ein Geschäftsleiter dazu verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist – in der Regel drei Wochen – einen Insolvenzantrag zu stellen.

Doch ab wann ist ein Unternehmen aus rechtlicher Sicht zahlungsunfähig? „Zahlungsunfähigkeit liegt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, wenn das Unternehmen zu einem Stichtag 10% oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten mit den präsenten liquiden Mitteln nicht begleichen kann und diese Lücke auch nicht innerhalb von drei Wochen unter Beachtung der in dieser Zeit fällig werdenden Verbindlichkeiten mit den in diesem Zeitraum zusätzlich verfügbar werdenden liquiden Mitteln schließen kann“, erläutert dazu Diplom-Kaufmann (FH) und Kreditanalyst Stefan Höge von Schultze & Braun am Standort Hannover.

Zahlungsunfähig oder nicht?

„Ob ein Unternehmen zahlungsunfähig ist oder nicht, lässt sich für den jeweils aktuellen Tag mit der sogenannten erweiterten Liquiditätsbilanz feststellen, die als Methode seit inzwischen fast 20 Jahren etabliert ist“, sagt Höge, der sich seit dem Jahr 1994 mit der Frage des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit befasst. „Wenn klar ist, dass die Geldmittel zu einem bestimmten Betrachtungsstichtag und auch perspektivisch in den nächsten drei Wochen die fälligen Verbindlichkeiten nicht vollständig abdecken, ist das Unternehmen bereits zum Betrachtungsstichtag zahlungsunfähig.“ Da für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eine komplexe Berechnung notwendig ist, sollten Geschäftsleiter für die Antwort auf die Frage „Ist mein Unternehmen noch zahlungsfähig?“ durchaus professionelle Hilfe zu Rate ziehen, damit sie das Risiko einer persönlichen Haftung für sich reduzieren.