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31. August 2023
Insolvenzantragspflicht: Diese neue Regeln gelten ab 01.09.

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Insolvenzantragspflicht: Diese neue Regeln gelten ab 01.09.

Die Lockerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung gilt zwar qua Gesetz noch bis zum 31.12.2023, sie büßt aber bereits ab dem 01.09. ihre praktische Relevanz ein. Was das für Geschäftsleiter bedeutet, erklären Rechtsexperten aus der Kanzlei Schultze & Braun.

Durch das sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz, kurz SanInsKG, ist die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung seit dem 09.11.2022 gelockert. „Es reicht nach dem Gesetzestext bis zum 31.12.2023 aus, dass ein Unternehmen nachweisen kann, dass es die nächsten vier Monate durchfinanziert ist, um keinen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen zu müssen“, erläutert Dr. Jürgen Erbe. Der Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ist am Mannheimer Standort der bundesweit vertretenen Kanzlei Schultze & Braun tätig.

Blick auf die Fortführungsprognose

Vor dem SanInsKG war die sogenannte Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate notwendig – wobei die Vergangenheitsform in diesem Zusammenhang ab dem 01.09.2023 de facto der Vergangenheit angehört. „Denn ausschlaggebend ist nicht allein der viermonatige Zeitraum an sich, sondern auch der Zeitpunkt, an dem die vier Monate vorüber sind. Und der liegt ab dem 01.09. in jedem Fall nach dem Jahreswechsel und dem Auslaufen der Regelungen des SanInsKG“, erläutert Erbe. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Geschäftsleiter daher bereits ab dem 01.09. bei der Fortführungsprognose für ihr Unternehmen trotz SanInsKG nicht mehr die vier, sondern wieder die ursprünglichen zwölf Monate zu Grunde legen. Denn wenn für ein Unternehmen zwischen dem 01.09. und dem Jahreswechsel feststeht, dass es (unmittelbar) nach dem Auslaufen der viermonatigen SanInsKG-Frist überschuldet sein wird, liegt faktisch bereits am Prüfungsstichtag die Insolvenzantragspflicht vor.

„Wenn klar ist, dass das Unternehmen für diesen Zeitraum nicht durchfinanziert ist, müssen Geschäftsleiter innerhalb der gesetzlichen Frist einen Insolvenzantrag stellen – gerade auch, um sich vor einer möglichen persönlichen Haftung zu schützen“, erklärt Erbe weiter. Die Höchstfrist für einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung ist mit dem SanInsKG – also bis zum Jahreswechsel – temporär von sechs auf acht Wochen erhöht worden, damit Unternehmen etwas mehr Zeit für den Versuch einer außerinsolvenzlichen Sanierung haben. „Für Geschäftsleiter ist aber wichtig, dass die Frist nicht ausgeschöpft werden darf, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass die Überschuldung aller Voraussicht nach nicht beseitigt werden kann.“

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