So ist in § 5 Abs.1 Nr. 2 TMG unter anderem vorgeschrieben, dass eine „Adresse der elektronischen Post“ angegeben werden muss. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin ist hiermit die Angabe der E-Mail-Adresse zu verstehen. Es genüge nicht die Telefonnummer und die Faxnummer zu hinterlegen sowie ein Online-Kontaktformular bereitzustellen.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12
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