Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Urteil vom 01.10. 2024 entschieden: Entsteht ein Brandschaden durch einen Benzinkanister, bevor die eigentliche Betankung beginnt, fällt dieser nicht unter die sogenannte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs. Damit stellt das Gericht klar, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung in solchen Fällen nicht automatisch eintrittspflichtig ist. Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
In einer Tiefgarage in Leipzig wollte der spätere Beklagte sein Auto mit Benzin aus einem Plastikkanister betanken. Nachdem er den Tankdeckel und den Kanister geöffnet hatte, entzündete sich dieser mutmaßlich durch eine statische Aufladung und geriet sofort in Brand. Dabei entstand erheblicher Schaden am Gebäude, während das Fahrzeug unversehrt blieb. Der Gebäudeversicherer verlangte die Kosten von der Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt, scheiterte mit seiner Klage jedoch.
Keine Betriebsgefahr beim Brand vor der Betankung
Das Landgericht hatte zunächst zugunsten des Klägers entschieden und den Schaden dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet. Das OLG Dresden hob diese Entscheidung jedoch auf. Die Richter machten deutlich: Zwar gehört das Tanken grundsätzlich zum Betrieb eines Fahrzeugs, im vorliegenden Fall sei der Schaden jedoch allein durch den geöffneten Kanister verursacht worden, ohne dass eine spezifische Fahrzeuggefahr realisiert wurde. Die Betankung selbst hatte noch nicht begonnen, und das Auto war weder Auslöser noch Beteiligter des Brandes. Damit fehle die notwendige Zurechnung zum Betrieb des Fahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG.
Das Urteil zeigt, dass die Haftung aus Betriebsgefahr enge Grenzen hat. Nur weil ein Auto in der Nähe ist, haftet es nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug oder seine typischen Risiken das Schadenereignis mitverursacht haben. In diesem Fall: nein. Das Auto blieb rechtlich und faktisch außen vor, so der DAV. (bh)
OLG Dresden, Urteil vom 01.10.2024 – Az. 4 U 446/24
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