Prozessverlauf
Der Einspruch hatte Erfolg. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg sprach die Frau frei, wogegen die Staatsanwaltschaft Berufung einlegte. Das Landgericht sprach die Angeklagte schuldig, änderte jedoch das Urteil dahingehend ab, dass nur noch eine Geldbuße von 400 Euro zu begleichen war und die Sperrfrist bis zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sechs Monate betragen sollte. Doch auch damit war die Verursacherin des Unfalls noch nicht zufrieden und legte Revision ein.
Kein Zweifel an der Fahreignung
Das OLG Hamburg gab der Revision statt. Ein Entzug der Fahrerlaubnis sei nur gerechtfertigt, wenn ein erheblicher Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen besteht. Dies sieht das Gericht nicht als gegeben an.
Unauffällige Verkehrsteilnehmerin
Die Frau war vor dem Unfall nie verkehrsrechtlich auffällig geworden. Auch war sie danach weiterhin mit ihrem Auto gefahren, da das Fahrverbot noch nicht rechtskräftig gewesen war. Auch in diesem Zeitraum hätten sich keine weiteren Beanstandungen ergeben. Des Weiteren merkt das Gericht an, dass die Frau sich tatsächlich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe.
Zurückverweisung an Landgericht
Dies hätte in dem Verfahren vor dem Landgericht berücksichtigt werden müssen. Da dies nicht geschehen war, ordnete das OLG die Aufhebung des Urteils und die erneute Verhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts an. (tku)
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2018, Az.: 2 Rev 50/18
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