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30. Januar 2020
Kein Führerscheinentzug bei Fahrerflucht

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Kein Führerscheinentzug bei Fahrerflucht

Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Eignung zur Führung eines Fahrzeugs tatsächlich angezweifelt werden kann. Wenn jedoch eine Ausnahmesituation zum Tatbestand der Fahrerflucht geführt hat, ist dies nicht der Fall. So lautet ein Beschluss des OLG Hamburg.

Wenn man sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt, noch bevor eine Aufnahme der eigenen Personalien möglich war, begeht man Fahrerflucht. Wer sich dabei erwischen lässt, muss häufig nicht nur eine Geldstrafe fürchten, sondern auch den Entzug der Fahrerlaubnis. Schließlich deutet das Verhalten des Fahrers auf eine mangelnde Eignung zum Führen eines Fahrzeugs hin. Doch was, wenn sich die Fahrerflucht in einer psychischen Ausnahmesituation ereignete? Dazu musste das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eine Entscheidung treffen.

Unfall in Ausnahmesituation

Eine Frau hatte erfahren, dass ihr Ehemann ins Krankenhaus eingeliefert worden war und wollte ihn so schnell wie möglich besuchen. Da er jedoch zu diesem Zeitpunkt im Ausland war, musste sie eine Reise zu ihm organisieren. Beim Ausparken vor den Reisebüro, in dem sie soeben einen Flug gebucht hatte, stieß sie mit einem parkenden Fahrzeug zusammen und verursachte einen Sachschaden von über 2.000 Euro. Sie entfernte sich jedoch vom Unfallort und beging somit Fahrerflucht.

Einspruch gegen Strafbefehl

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg verhängte gegen die Frau eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 Euro wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Des Weiteren ordnete das Gericht den Einzug des Führerscheins, den Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist von einem Jahr bis zur möglichen Neuerteilung an. Dagegen legte die Angeklagte jedoch Einspruch ein.

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