Wenn man sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt, noch bevor eine Aufnahme der eigenen Personalien möglich war, begeht man Fahrerflucht. Wer sich dabei erwischen lässt, muss häufig nicht nur eine Geldstrafe fürchten, sondern auch den Entzug der Fahrerlaubnis. Schließlich deutet das Verhalten des Fahrers auf eine mangelnde Eignung zum Führen eines Fahrzeugs hin. Doch was, wenn sich die Fahrerflucht in einer psychischen Ausnahmesituation ereignete? Dazu musste das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eine Entscheidung treffen.
Unfall in Ausnahmesituation
Eine Frau hatte erfahren, dass ihr Ehemann ins Krankenhaus eingeliefert worden war und wollte ihn so schnell wie möglich besuchen. Da er jedoch zu diesem Zeitpunkt im Ausland war, musste sie eine Reise zu ihm organisieren. Beim Ausparken vor den Reisebüro, in dem sie soeben einen Flug gebucht hatte, stieß sie mit einem parkenden Fahrzeug zusammen und verursachte einen Sachschaden von über 2.000 Euro. Sie entfernte sich jedoch vom Unfallort und beging somit Fahrerflucht.
Einspruch gegen Strafbefehl
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg verhängte gegen die Frau eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 Euro wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Des Weiteren ordnete das Gericht den Einzug des Führerscheins, den Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist von einem Jahr bis zur möglichen Neuerteilung an. Dagegen legte die Angeklagte jedoch Einspruch ein.
Prozessverlauf
Der Einspruch hatte Erfolg. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg sprach die Frau frei, wogegen die Staatsanwaltschaft Berufung einlegte. Das Landgericht sprach die Angeklagte schuldig, änderte jedoch das Urteil dahingehend ab, dass nur noch eine Geldbuße von 400 Euro zu begleichen war und die Sperrfrist bis zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sechs Monate betragen sollte. Doch auch damit war die Verursacherin des Unfalls noch nicht zufrieden und legte Revision ein.
Kein Zweifel an der Fahreignung
Das OLG Hamburg gab der Revision statt. Ein Entzug der Fahrerlaubnis sei nur gerechtfertigt, wenn ein erheblicher Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen besteht. Dies sieht das Gericht nicht als gegeben an.
Unauffällige Verkehrsteilnehmerin
Die Frau war vor dem Unfall nie verkehrsrechtlich auffällig geworden. Auch war sie danach weiterhin mit ihrem Auto gefahren, da das Fahrverbot noch nicht rechtskräftig gewesen war. Auch in diesem Zeitraum hätten sich keine weiteren Beanstandungen ergeben. Des Weiteren merkt das Gericht an, dass die Frau sich tatsächlich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe.
Zurückverweisung an Landgericht
Dies hätte in dem Verfahren vor dem Landgericht berücksichtigt werden müssen. Da dies nicht geschehen war, ordnete das OLG die Aufhebung des Urteils und die erneute Verhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts an. (tku)
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2018, Az.: 2 Rev 50/18
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